Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die (ursprüngliche) Klägerin … trägt 20 % der Kosten des Rechtstreits, die (aktuelle) Klägerin trägt 80 % der Kosten des Rechtstreits.

3. Das Urteil ist (wegen der Kosten) vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leisten.

4. Der Sireitwert wird festgesetzt auf Euro 4.000,–.

 

Tatbestand

Ursprünglich machte die aktuelle WEG-Verwaltung … Duldungsansprüche in Prozeßstandschaft für die spätere Klägerin (Verband/Wohnungseigentümergemeinschaft) geltend.

Wegen der personellen Zusammensetzung der Gemeinschaft wird verwiesen auf die als Anlage K 1 vorgelegte Eigentümerliste.

in der Teilungserklärung vom 11.9.1997 heißt es unter § 16 Verwaltung u.a.:

„Der Verwalter … handelt für Rechnung der Eigentümer und ist – auch gegenüber Behörden, Gerichten und einzelnen Eigentümern – bevollmächtigt, die Wohnungseigentümergemeinschaft … zu vertreten.”

Die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht ist in § 6 der Teilungserklärung geregelt.

Im selbständigen Beweisverfahren zum Aktenzeichen 539 H 1/10 wurden unter dem 1.4.2011 und 23.7.2011 Gutachten des Sachverständigen … erstellt (vgl. Anlage K 4, Bl. 37–51 d.A.).

Das Beweisverfahren wurde von der vormaligen WEG-Verwaltung … betrieben. Mit Beschluss zum Aktenzeichen 539 H 1/10 (Anlage K 5, Bl. 52 d.A.) wurde der Antragstellerin eine Frist bis 27.7.2012 zur Erhebung der Hauptsacheklage gem. § 494 a ZPO gesetzt.

Auf der Eigentümerversammlung vom 13.12.2011 wurde zu Top 3 über die Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Wohnung Nr. 2 … Beschluss gefasst. Insoweit wird verwiesen auf das als Anlage K 6 vorgelegte Protokoll (Bl. 53 ff d.A.).

Mit Schreiben vom 21.5.2012 wurden die Beklagten über den späteren Beklagten-Vertreter unter Fristsetzung bis 28.5.2012 aufgefordert zu erklären, dass sie dem Sachverständigen den Zugang zur Wohnung gewähren und aufgefordert, kurzfristig Termine mitzuteilen.

Mit Schreiben vom 31.5.2012 (Anlage K 8) teilten die Beklagten mit, dass sie zwar grundsätzlich bereit seien, die potentielle Sanierungsleitung in ihre Wohnung zu lassen, dennoch lassen die Beklagten mitteilen, dass die Vorgehensweise gem. den von … initiierten Beschlüssen ihrer Ansicht nach nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspräche.

Einen konkreten Besichtigungstermin nennen sie nicht.

Mit dem als Anlage K 15 (Bl. 138 d.A.) vorgelegten Schreiben des Sachverständigen … vom 29.10.2012 wurde den Beklagten mitgeteilt, dass dieser nicht als Berater der Baustoffindustrie, sondern als Sachverständiger für dieses Gebiet die Sondereigentumseinheit besichtigen wolle.

Die Beklagten haben den zugrunde liegenden Beschluss zu Top 3 vom 13.12.2011 im Verfahren 539 C 1/12 – bisher nicht erfolgreich – angegriffen.

Die Klägerin verweist darauf, dass es Sache der Gemeinschaft sei, zu entscheiden, wie die festgestellten Mängel beseitigt werden sollen. Insoweit sei auf das Sanierungskonzept des Sachverständigen … zu verweisen.

Durch die – unstreitig – mindestens einmalige Gewährung des Zutritts seien die Beklagten ihren Verpflichtungen aus dem Beschluss zu Top 3 vom 13.12.2011 keineswegs nachgekommen.

Auch der WEG-Verwaltung müsse Zutritt zur Wohnung gewährt werden, und zwar im Rahmen Ihrer Koordinierungsfunktion.

Die Zutrittsgewährung sei nicht für neue Gutachten erforderlich, sondern basiere auf der Sanierungsplanung. Der Gutachten … solle den Beschluss zu Top 3 vom 13.12.2011 vor Ort umsetzen, ein Leistungsverzeichnis erstellen etc.

Letztlich unternähmen die1 Beklagten hier lediglich den unzulässigen Versuch, die restlichen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft dazu zu zwingen, die Sanierungsmaßnahmen einzig und allein nach ihren Vorstellungen umzusetzen.

Unabhängig davon, ob man den Beschluss zu Top 3 als Grundbeschluss betrachte oder lediglich als Voraussetzung für eine erforderliche Planung des Sanierungsbeauftragten, sei eine Duldungspflicht der Beklagten zu bejahen.

Im Übrigen habe die Firma … Bauausführungen aus Rellingen am 30.9.2012 bereits ein Angebot abgegeben (Anlage K 14, Bl. 127 ff d.A.).

Außerdem seien die Beklagten nach § 6 der Teilungserklärung zur Tragung der Kosten auch des selbständigen Beweisverfahrens, verpflichtet.

Der Sachverständige … habe sich exakt an die Vorgaben des Beschlusses zu Top 3 vom 13.12.2011 gehalten und das Sanierungskonzept entsprechend entwickelt.

Der Sachverständige arbeite auch auf der Basis der beiden Beweissicherungsgutachten ….

Mit Schriftsatz vom 5.2.2013 hat die ursprüngliche Klägerin die Klage umgestellt von der WEG-Verwaltung auf den Verband Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Klägerin ist der Auffassung, hierin läge lediglich eine Rubrumsberichtigung.

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagten zu verurteilen, die Durchführung der Sanierungsarbeiten einschließlich der hierfür erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen zur Beseitigung der in den Gutachten des Sachver...

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