Tenor

1.) Der Beklagte zu 2) wird verurteilt – soweit die Beklagten zu 1) ebenfalls verurteilt werden sollen, neben diesen als Gesamtschuldner – an die Klägerin 1.716,16 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11.10.2012 sowie 123,45 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.01.2013, die weitergehende Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.

2.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

3.) Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

und beschlossen:

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

a) Stilllegungsantrag:

2.000,00 EUR

b) Anbindungsantrag:

750,00 EUR

c) Zahlungsantrag:

7.831,15 EUR

d) Gesamtstreitwert:

10.581,15 EUR.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Umgang mit einer Fußbodenheizung in der Wohnung der Beklagten.

Die Beklagte zu 1) ist am 14.07.2013 verstorben, nachdem das Verfahren bereits anhängig war. Ein Erbschein ist noch nicht erteilt. Sie war verheiratet mit dem Beklagten zu 2). Beide hatten die Wohneinheit 3 im ersten Obergeschoss des Objektes der Wohnungseigentumsanlage Lafontainestraße 33 in Halle inne.

Die Teilungserklärung stammt vom 11.04.1996. Unter I. „Objektbeschreibung” heißt es in Absatz 4:

„Die Solumbauträger GmbH beabsichtigt, die Gebäude im eigenen Namen zu sanieren und zu modernisieren, wie sich dies aus der verlesenen und zur Anlage dieser Urkunde genommenen Baubeschreibung ergibt …” (Blatt 4, Band II).

Die Baubeschreibung ist als Anlage zur notariellen Urkunde beigefügt, in der die Teilungserklärung aufgenommen worden ist. Dort heißt es unter Ziffer 6. „Heizungsinstallation” im letzten Absatz:

„Die Lieferung und Montage von Heizflächen in der Wohnung richtet sich nach den baulichen Gegebenheiten und der Wärmemengenbedarfsrechnung. Die Heizflächen sind im Farbton weiß, bestehend mit Thermostatköpfen und Rücklaufverschraubung. Die Verteilung des Heizsystems erfolgt durch CU-Rohr in Decken- und im Bodenbereich unter Verlauf der Wände”.

Der Beklagte zu 2) und seine verstorbene Gattin waren seinerzeit die ersten, welche vom Bauträger die Wohnung erwarben. Sie vereinbarten mit dem Bauträger als Sonderwunsch den Einbau einer Fußbodenheizung in drei Räumen des Objektes (Küche, großes Bad, kleines Bad). Die Wohnung ist insgesamt 137,8 m² groß, auf die drei genannten Räume entfallen davon 24,15 m².

Die Heizung war komplett eingebaut, als das Wohneigentum dem Beklagten zu 2) und seiner Gattin am 13.06.1997 übergeben wurde (Abnahmeprotokoll Blatt 108 Band I). Am 20.06.1997 wurden die Wohnungsgrundbücher angelegt (Blatt 107 Band I). Am 01.06.1999 wurden der Beklagte zu 2) und seine Ehefrau als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Der Beklagtenseite liegt ein Schreiben des Raab Karcher Energieservice vom 25.09.1997 vor (Blatt 21 Band III). Es ist an den seinerzeitigen Wohnungseigentümerverwalter gerichtet. Darin heißt es: „Eine eindeutige Abrechnung kann es in ihrem Objekt nicht geben, da die Fußbodenheizung nicht durch Wärmezähler gemessen wird”.

Am 17.10.1997 kam es zu einer Zusammenkunft der seinerzeitigen Wohnungseigentümer. Dazu gibt es eine Protokollniederschrift des damaligen Verwalters, des Zeugen Schwanke (Blatt 109, Band I). Unter Ziffer 3. „Heizkostenverteiler” heißt es:

„Herr Gatkowsky (der Beklagte zu 2.) hat die vorliegenden Angebote geprüft und dazu Stellung bezogen. Die Gemeinschaft hat bestimmt, dass die Firma Ista den Auftrag erhält. Die Verträge sind durch den Verwalter in Zusammenarbeit mit Herrn Gatkowsky abzuschließen”.

Unter dem 23.10.1997 erteilte der Beklagte zu 2) einen Auftrag für drei Wärmemengenzähler bezüglich der Fußbodenheizung an den Raab Karcher Energieservice (Blatt 110, Band I). Zu einem Einbau dieser Wärmemengenzähler kam es nicht.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ließ ab 1998 Heizkostenabrechnungen erstellen. Diese bildeten die Grundlage für die Jahresabrechnungen. Dabei erfolgte die Abrechnung der Jahre 1997 und 1998 gemeinsam. Die Folgejahre wurden jeweils gesondert abgerechnet. Die entsprechenden Beschlussfassungen über die Jahresabrechnung geschahen regelmäßig im Folgejahr, nur in 2003 wurde die beiden zurückliegenden Jahre abgerechnet. Die Erstabrechnung für 2008 erfolgte am 30.06.2009, diejenige für 2009 am 15.06.2010 und diejenige für 2010 am 20.09.2011 (Blatt 111, Band II).

Die Unterlagen für die Heizkostenabrechnung 2000 liegen nicht mehr vor.

Alle Heizkostenabrechnungen legten 30 % der Heizkosten nach der Wohnfläche um, 70 % nach Verbrauch (Blatt 8 bis 20, Band III sowie Blatt 113 bis 133, Band I). Die Abrechnung für 1997/1998 und die für 1999 erfolgte in DM, die Abrechnungen ab 2001 geschahen in EUR.

Der siebzigprozentige Verbrauchskostenanteil für die Heizung belief sich für die Wohnung des Beklagten zu 2) auf folgende Werte:

1997/1998: 202,82 EUR,

1999: 252,89 EUR,

2000: Es liegen keine Zahlen vor,

2001: 469,47 EUR

2002: 556,05 EUR,

2003: 653,0...

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