Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreite und die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte und die Streitverkündete vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Der Kläger mietete von dem Beklagten durch schriftlichen Mietvertrag vom 21.04.98 (Blatt 4–11 der Akte) ab dem 01.05.1998 eine 2-Zimmer-Wohnung im 4. Geschoß der Liegenschaft … für die Zeit ab 01.05.1998 bis 30.04.2000 mit Verlängerungsklausel von 12 Monaten.

Mit Zusatzvertrag 2 zum Mietvertrag vom 20.09.2001 (Blatt 12 der Akte) vereinbarten die Parteien, daß der Kläger unter Aufgabe seiner bisherigen Wohnung im 4. Obergeschoß rechts die Wohnung im 4. Obergeschoß links übernimmt. Die Miete für diese Wohnung betrug ab 01.09.2003 monatlich DM 3.050,00 (entspricht Euro 1.559,44) zzgl. Garagenmiete in Höhe von DM 165,00 und monatlicher Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von DM 350,00.

Gegen Anfang des Jahres 2004 – der konkrete Zeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig – wurde mit den Abbrucharbeiten des ca. 23 Stockwerke hohen ehemaligen … Gebäudes … begonnen. Nach durchgeführten Abriß ist an gleicher Stelle ein Neubau geplant.

Mit Anwaltsschreiben vom 06.04.2004 (Blatt 14, 15 der Akte) wandte sich der Kläger an den Beklagten und beanstandete, daß der Wohnwert seiner Wohnung durch die von dem mit Lärm- und Staubbelästigungen verbundenen Außenarbeiten erheblich beeinträchtigt werde. Der Kläger erklärte, den – bereits von ihm gezahlten – Mietzins ab 01.02.2004 zu mindern und den Mietzins unter Vorbehalt zu zahlen.

Der Beklagte ließ durch Anwaltsschreiben vom 30.04.2004 (Blatt 16, 17 der Akte) erwidern, die Mietminderung nicht zu akzeptieren.

Der Kläger kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 19.05.2004 (Blatt 35 der Akte) zum 31.08.2004.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung geminderter Miete für die Monate Februar 2004 bis einschließlich Juni 2004 in Höhe von monatlich Euro 467,83, insgesamt in Höhe von Euro 2.339,16 in Anspruch und beantragt zudem Feststellung.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23.06.2004 in Verbindung mit Schriftsatz vom 02.07.2004 der … den Streit verkündet. Diese hat mit Schriftsatz vom 14.07.2004 erklärt, dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beizutreten.

Der Kläger behauptet, die Bauarbeiten hätten am 01.02.2004 begonnen. Bei den Abrißarbeiten entständen ständig Beeinträchtigungen durch Staub und starken Baularm, welcher auch bei geschlossenen Fenstern zu hören sei. Der Balkon sei überhaupt nicht nutzbar. Nicht nur die vorderen, sondern auch die hinteren Räume der Wohnung seien stark betroffen, ein Fensteröffnen kaum noch möglich. Durch das Schlagen der angebrachten Planen, die teilweise schadhaft gewesen seien, sei auch nachts eine ständige Geräuschentwicklung gegeben. Die Folien seien nur teilweise und kurze Zeit angebracht gewesen. Hierdurch sei weder die Schmutz- noch die Geräuschentwicklung gebremst worden. Die Abrißarbeiten seien noch nicht beendet, derzeit würden die Kellergeschosse abgerissen. Tagsüber entstehe ständig durch das Rattern der Abrißmaschinen, das Arbeiten mit Hämmern, Baggern und Raupen. Der Baulärm, der den Kläger gesundheitlich stark beeinträchtige, werde auch in Zukunft im Hinblick auf die geplante Neubebauung andauern.

Der Kläger ist der Auffassung, daß er bei seinem Einzug nicht mit derartigen Lärmbeeinträchtigungen habe rechnen müssen, da es im Westend keine überwiegend alte Bausubstanz (alte Häuser seien luxusssaniert) gebe. In der gesamten Mietzeit sei ein solcher Baulärm nicht feststellbar gewesen. Lediglich eine Kirche sei in der Gegend während der Mietzeit abgerissen worden.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.339,16 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen.

Festzustellen, daß der Kläger berechtigt ist, den Nettomietzins für die Wohnung über 2 Zimmer, Küche, Diele, Bad, Gäste-WC, Keller und einer Garage in dem Anwesen … entsprechend dem Ausmaß und dem Umfang der Lärmbeeinträchtigungen bis zur Beseitigung der Lärmbeeinträchtigungen durch den Baulärm der Baustelle … in Höhe der jeweiligen Beeinträchtigung zu mindern.

Der Beklagte und die Streitverkündete beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten, daß es durch die Abbrucharbeiten, die nach Vortrag des Beklagten seit 21.06.2004 beendet seien, zu erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigungen der Wohnung des Klägers durch Lärm- und Staubentwicklung gekommen sei. Die zum Einsatz gebrachten Baumaschinen seien weitestgehenst lärmgedämmt gewesen. Durch die Beplanung des Hauses sei im wesentlichen auch eine Staubentwicklung, verhindert worden. Das Bauobjekt liege im übrigen 300 m von der Wohnung des Klägers entfernt. Erhebliche Lärmstörungen seien bereits d...

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