Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreite zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Räumung der Wohnung nach außerordentlicher Kündigung aufgrund von Lärmbelästigungen.

Der Beklagten sind seit dem 1.11.1997 Mieter der 3-Zimmerwohnung … Frankfurt am Main. Sie bewohnen die Wohnung mit ihren zwei fünf- und achtjährigen Kindern.

Im Jahre 2004 mahnte die Klägerin, vertreten durch … die Beklagten mehrmals ab. Vor dem Hintergrund telefonischer Beschwerden der Mitmieter, mahnte die … mit Bevollmächtigung der Klägerin die Beklagten am 23.09.2004 erneut ab. Dies geschah unter Androhung einer außerordentlichen Kündigung. Nach einer Beschwerde des Mitmieters vom 11.10.2004, kündigte … mit Vollmacht der Klägerin das Mietverhältnis mit den Beklagten außerordentlich und fristlos mit Schreiben vom 14.10.2004 und forderte die Beklagten zur Räumung und Rückgabe der Mietsache bis spätestens 28.10.2004 auf. Die erneute Beschwerde eines Mieters führte zu einer weiteren vorsorglichen außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses an beide Beklagten mit Schreiben vom 27.10.2004 durch … für die Klägerin.

Die Beklagten räumten die Wohnung nicht.

Die Klägerin ist der Ansicht, das Verhalten der Beklagten sowie ihrer Kinder rechtfertigte eine außerordentliche Kündigung. Hierzu meint sie, die durch die Beklagten verursachten Ruhestörungen, stellten unzumutbaren Lärm dar.

Sie behauptet, die Beklagten hätten im Dezember 2003 Lärm durch Gerenne verursacht.

Sie behauptet ferner, die Beklagten hätten im Januar 2004 Lärm durch extremes Gepolter. Krach, u.ä. verursacht.

Sie behauptet schließlich, der Beklagte zu 1) habe am 17.10.2004 dem Mitmieter … mit dem Tode gedroht und versucht, diesen die Treppe hinunter zu stoßen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, die von ihnen innegehaltene Wohnung … bestehend aus drei Zimmern, Küche, Bad mit WC, Flur, Loggia und 1 Kelleranteil, geräumt und besenrein an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

ihnen eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren.

ferner hilfsweise,

ihnen zu gestatten, die Vollstreckung des nur vorläufig vollstreckbaren Räumungsurteils durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.

Die Beklagten behaupten, die Kinder seien wie üblich ihrem Spiel- und Bewegungstrieb nachgegangen. Sie meinen, die damit verbundene Unruhe sei von den Wohnungsnachbarn hinzunehmen.

Die Beklagten sehen in ihrem eigenen Verhalten und dem ihrer Kinder keine Vertragsverletzung. Hierzu meinen sie, sie seien ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen und hätten darauf geachtet, dass die Kinder nicht übermäßig laut seien.

Sie behaupten, die von den Zeugen erstellten Protokolle zu den Lärmbelästigungen, die sich auf die Vormittagszeit erstrecken, seien mangelhaft. Hierzu behaupten sie, die Kinder der Beklagten würden täglich um ca. 7.30 Uhr, 7.45 Uhr montags bis freitags in den Kindergarten, bzw. Schule gebracht. Sie behaupten, die Protokolle seien auch insofern mangelhaft, als sie Lärmbelästigungen aufgreifen, die sich auf Nachmittage erstrecken. Sie behaupten hierzu, die Kinder kämen erst gegen 15.00 bis 17.00 Uhr nach Hause. Die Beklagten behaupten ferner, die Protokolle sowie Beanstandungen seien auch insofern fehlerhaft, als sich die Kinder der Beklagten in den Sommermonaten dienstags und donnerstags von 15.00 bis 17.00 Uhr beim Fußballtraining aufhielten und im Winter von 17.00 bis 18.00 Uhr.

Sie behaupten außerdem, sie hielten sich am Abend des 30.9.2004 bei einem Elternabend auf, während sich ihre Kinder bei der Zeugin … aufgehalten hätten.

Sie behaupten schließlich, sie hätten sich am Abend des 9.10.2004 bei einem Konzert aufgehalten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze (nebst Anlagen), welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin … des Zeugen … der Zeugin … der Zeugen … (letztere wurde aufgrund ihres Alters an ihrem Wohnsitz im Hause der Beklagten vernommen). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigungen waren nicht gemäß § 543 Abs. 1, 569 Abs. 2, 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB begründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Lärmbelästigungen, wie in den Lärmprotokollen niedergelegt, objektiv stattgefunden. Unter Berücksichtigung des Alters der Kinder, die an der Lärmverursachung einen nicht unerheblichen Anteil haben und nach dem Eindruck der Vernehmung von 9 Zeugen, liegen zur Überzeugung des Gerichts die Vertragsverstöße indessen noch un...

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