Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Mitglied der Wohnungseigentumsgemeinschaft Richard-Münch-Str. 2–16 (gerade), der auch die Beklagte angehört. Die Begründung von Wohnungseigentum erfolgte auf Grundlage der Teilungserklärung vom 23.11.1995 vor dem Notar Ernst Vogel in Berlin zur Urkundenrolle Nr. 1163/1995 (auszugsweise Anlage K 3, Bl. 11–19).

Die Wohnanlage besteht aus insgesamt 8 Häusern, wovon 7 in einem Block stehen und eines extra steht. Einigen Erdgeschosswohnungen, so auch der Wohnung der Beklagten, sind die angrenzenden Flächen als Sondernutzungsflächen zugewiesen. In der Teilungserklärung heißt es dazu auszugsweise:

„(5) Sondernutzungsrechte

Den Wohnungseigentümern der im Erdgeschoß gelegenen Wohnungen werden an den … Teilflächen des Grundstücks Sondernutzungsrechte derart eingeräumt, daß diese Flächen als Terrassen/Gärten/Böschungen von dem jeweiligen Wohnungseigentümer genutzt werden können.

Diese Sondernutzungsflächen dürfen gegenüber dem Gemeinschaftseigentum und/oder gegenüber anderen Sondernutzungsflächen mit einem Zaun oder einer Hecke mit einer maximalen Höhe von 0,80 m abgegrenzt werden. …”

Die Beklagte erwarb das Wohnungseigentum der Wohnung Nr. 1 von Herrn Harms Wulf. Zu dieser Wohnung gehört eine Terrasse und Gartenflächen, an denen ein Sondernutzungsrecht besteht. Als Herr Wulf noch Eigentümer war, wurden auf der Sondernutzungsfläche verschiedene Anpflanzungen und Umzäunungen errichtet, die (zum Teil) Gegenstand des Verfahrens 70 C 67/07 .WEG waren. Unter anderem wurde die gesamte Sondernutzungsfläche mit einem Maschendrahtzaun umzäunt. Dabei steht dieser nicht direkt an der Grenze, sondern hinter einer im Grenzbereich stehenden Ligusterhecke.

In dem Vorverfahren machte die Gemeinschaft als Verband gemeinschaftsbezogene Rechte gegen den Voreigentümer geltend. Unter anderem ging es um die Beseitigung des im Gartenbereich vorhandenen Maschendrahtzauns. Die Klage wurde insoweit rechtskräftig abgewiesen.

Die Klägerin verfolgt mit der vorliegenden Klage ihr Begehren auf Beseitigung des Zauns weiter, wobei die Beklagte zuletzt jedoch nur noch auf Duldung der Beseitigung des auf der Sondernutzungsfläche stehenden Zauns in Anspruch genommen wird. Die Klägerin hat zunächst auch einen Anspruch auf Rückschnitt der Ligusterhecke auf eine Höhe von 0,80 m und ein Zurückschneiden und Zurücksetzen der Hecke der verlangt. Hinsichtlich des Zurückschneidens der Hecke haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin ist der Auffassung, das rechtskräftige Urteil vom 23.01.2008 stehe einer erneuten Geltendmachung des Anspruchs nicht im Wege, da keine Parteienidentität vorliege. Sie vertritt nach wie vor die Ansicht, dass sich aus der Teilungserklärung ergebe, dass eine Abgrenzung entweder durch eins Hecke oder einen Zaun erfolgen dürfe. Die weitere innere Begrenzung mittels Zaun sei daher nach der Teilungserklärung unzulässig und zu entfernen. Dies müsse die Beklagte dulden. Sie ist ferner der Meinung, dass die Hecke nur eine Breite von 0,50 m aufweisen dürfe. Die Hecke sei daher zurückzuschneiden, soweit diese Breite überschritten werde. Sie behauptet ferner, dass der Rechtsvorgänger der Beklagten die Hecke in Teilbereichen versetzt habe, so dass diese nicht mehr auf der Sondernutzungsfläche stehe, sondern darüber hinaus auf Gemeinschaftsflächen stehe. Die Beklagte müsse daher dulden, dass die Hecke in diesen Bereichen wieder zurückgesetzt werde.

Die Klägerin beantragt zuletzt die Beklagte zu verurteilen,

  1. die Entfernung des als Grenze zwischen der Sondernutzungsfläche zu ihrer Wohnung Nr. 1 und dem Gemeinschaftseigentum Richard-Münch-Str. 16, 13591 Berlin errichteten Zauns zu dulden;
  2. die auf der Grenze zwischen der Sondernutzungsfläche Wohnung Nr. 1 und dem Gemeinschaftseigentum Richard-Münch-Str. 16, 13591 Berlin gepflanzte Hecke auf eine maximale durchgängige Tiefe von 0,50 m zurückzuschneiden und das Zurücksetzen der Hecke zu dulden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klage bereits wegen der entgegenstehenden Rechtskraft aus dem beigezogenen Verfahren für unzulässig. Die Beklagte erhebt im Übrigen die Einrede der Verjährung. Darüber hinaus meint sie, die geltend gemachten Ansprüche seien auch in der Sache unbegründet.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien wechselseitig bei Gericht eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten zum Verfahren 70 C 67/07 .WEG des AG Spandau waren beigezogen.

Die übrigen Wohnungseigentümer sind nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WEG beigeladen worden. Ein Beitritt ist nicht erfolgt.

 

Entscheidungsgründ...

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