Tenor

  • 1.

    Die Beklagten werden verurteilt, der Erhöhung der Nettokaltmiete für die Wohnung xxx Berlin, Mietvertrags-Nr. xxx von bisher 397,94 € um monatlich 35,43 € auf nunmehr monatlich 415,37 € (4,37 €/m2) ab 1. Januar 2010 zuzustimmen. Die Widerklage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner in Höhe von 12 % und darüber hinaus zu jeweils 44 % tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klage ist auf die Erklärung der Zustimmung zur Mieterhöhung, die Widerklage auf die Feststellung eines Minderungsrechts wegen erheblichen Verkehrslärms gerichtet.

Gemäß Mietvertrag Nr. xxx sind die Beklagten seit dem 1. Dezember 1990 Mieter der Wohnung xxx Berlin, die Klägerin ist die Vermieterin. Diese Wohnung des im Jahr 1971 bezugsfertig gestellten Hauses hat eine Größe von 95,05 m2, ist mit Sammelheizung, Bad und WC ausgestattet und befindet sich laut Straßenverzeichnis zum Berliner Mietspiegel 2009 in einer als einfach zu qualifizierenden Wohnlage. Im Badezimmer ist eine Schürzenwanne vorhanden. Die Küche ist mit einer Einbauküche mit Ober- und Unterschränken versehen und im Arbeitsbereich wandseitig gefliest. Die Wohnung ist weiterhin mit einem wohnungsbezogenem Kaltwasserzähler, Kunststoffisolierglasfenstern der Schallschutzklasse 3, einem rückkanalfähigem Breitbandkabelanschluss sowie einem separaten zweiten WC ausgestattet und verfügt über einen etwa 5 m2 großen Balkon sowie einen Abstellraum. Der Energieverbrauchskennwert für die Wohnung beträgt laut Energieausweis 72,9 kWh (m2a).

In Bad und Küche nähmen die Beklagten im Laufe der Mietzeit auf eigene Kosten Modernisierungsarbeiten vor, bei denen die vorhandene Verfliesung an Wand und Boden ausgetauscht und teilweise erweitert wurde. Zuvor war im Bad nur eine Verfliesung bis zu einer Höhe von 1,48 m vorhanden. Dort wurden darüber hinaus das WC einschließlich des Spülkastens sowie das Waschbecken und die Armaturen ersetzt. In der Küche wurden von den Beklagten einzelne Schränke nachgekauft.

Die Wohnadresse der streitbefangenen Wohnung der Beklagten liegt in einer Entfernung von etwa 50 Meter neben einer viergleisigen Bahntrasse des Fernverkehrabschnitts Berlin-Halle (Anhalter Bahn) und der dort parallel verlaufenden S-Bahn-Strecke S25 (Anhalter Vorortbahn) wenige hundert Meter vor der Landesgrenze zu Brandenburg. Zum Zeitpunkt des Einzugs der Beklagten waren beide Strecken im Bereich der Wohnung zurückgehend auf die deutschdeutsche Teilung und deren Folgen außer Betrieb genommen. Nach der Wende wurde der Betrieb der Anhalter Vorortbahn im entsprechenden Streckenabschnitt im Jahr 1998 wieder aufgenommen, die Anhalter Bahn befuhr den Streckenabschnitt nach umfassender Erweiterung zu einer ICE-Trasse wieder ab dem Jahr 2006. Die Wohnadresse weist dadurch herrührend eine hohe Verkehrslärmbelastung auf.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 6 ff. d. A.), verlangte die Klägerin von der Beklagten unter Einordnung der Wohnung in das 0Mietspiegelfeld J7 die Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete von 379,94 € um 35,43 € auf 415,37 € mit Wirkung zum 1. Januar 2010 und begründete ihr Verlangen unter Heranziehung des Berliner Mietspiegels 2009 und dessen Angaben mit einer ortsüblichen Vergleichsmiete von 4,37 €/m2/mtl. Innerhalb der letzten 15 Monate vor dem Erhöhungszeitpunkt wurde die Miete nicht, innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Erhöhungszeitpunkt nicht um mehr als 20 % erhöht. Die Beklagte erteilte die Zustimmung nicht. Die Klägerin erhob daraufhin beim hiesigen Gericht seit dem 31. März 2010 anhängige Klage.

Die Klägerin behauptet, im Keller des Hauses existiere ein von den Mietern zur Unterstellung von Fahrrädern nutzbarer und abschließbarer Raum.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, der Erhöhung der Nettokaltmiete für die Wohnung xxx Berlin, Mietvertrags-Nr. xxx von bisher 397,94 € um monatlich 35,43 € auf nunmehr monatlich 415,37 € (4,37 €/m2) ab 1. Januar 2010 zuzustimmen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen;

widerklagend,

  • 1.

    festzustellen, dass sie berechtigt sind, die Miete für die streitgegenständliche Wohnung im Haus xxx Berlin, für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2011 um monatlich 20 % zu mindern,

  • 2.

    die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, für die Zeit Juni 2010 bis November 2010 780,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an Mietminderung an sie zurückzuzahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten machen geltend, ohne die von ihnen erbrachten Renovierungsarbeiten hätte eine konkrete Gefahr von Schimmel und Nässe in der Wand bestanden, da insbesondere der alte Fliesenspiegel e...

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