Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, den Beklagten die Abrechnung über die Betriebskosten betreffend den Zeitraum vom 01. April 1999 bis 31. Dezember 1999 für die Wohnung …, Vorderhaus OG links, … Berlin, zu erteilen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 89,5 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 10,5 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht jeweils die andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin war Vermieterin, die Beklagten Mieter der von ihnen im Zeitraum vom 01.04.1999 bis 31.03.2000 innegehaltenen Mieträume in der … Vorderhaus OG links, … Berlin mit einer Größe von ca. 93,11 qm. Neben dem monatlich geschuldeten Nettokaltmietzins waren die Beklagten aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet, einen Betriebskostenvorschuss von monatlich 186,23 DM und einen Heizkostenvorschuss in Höhe von 139,66 DM an die Klägerin zu zahlen. Im Zeitraum vom 01.04.1999 bis 31.12.1999 zahlten die Beklagten insgesamt 1.499,67 EUR an Nebenkostenvorschüssen an die Klägerin. Am 27.06.2002 erstellte und übersandte die Klägerin den Beklagten die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für den betreffenden Zeitraum, die mit einer Nachbelastung zulasten der Beklagten von 839,80 EUR endete.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Betriebs- und Heizkostenabrechnung sei fehlerfrei erstellt Worden, weshalb die Beklagten zur Entrichtung des Nachzahlungsbetrages verpflichtet seien.

Nachdem die Beklagten zunächst in ihrem Klageerwiderungsschriftsatz vom 04. April 2003 Widerklage gegen die Klägerin auf Erteilung einer Betriebskostenabrechnung betreffend den Zeitraum 01.01.2000 bis 31.03.2000 für die streitgegenständliche Wohnung erhoben hatten und die Klägerin die betreffende Abrechnung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.04.2003 übergeben hat (Bl. 63 ff. d.A.), haben beide Parteien den Rechtsstreit diesbezüglich in der Hauptsache für erledigt erklärt und stellen wechselseitige Kostenanträge. Die Klägerin trägt hierzu vor, die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2000 sei den Beklagten im Dezember 2002 an die Anschrift …, die die Beklagten als Anschrift bei der Hausverwaltung hinterlassen hätten, übersandt worden und mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt verzogen” an sie zurückgelangt. Die aktuelle Anschrift habe sie erst im vorliegenden Rechtsstreit ermittelt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 839,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juli 2002 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie beantragen weiter widerklagend,

die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagten eine Abrechnung über die Betriebskosten betreffend den Zeitraum 01.04.1999 bis 31.12.1999 für die Wohnung … links, … Berlin, zu erteilen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, in der streitgegenständlichen Wirtschaftseinheit von neun Häusern in der … seien mehrere Gewerbebetriebe im streitgegenständlichen Zeitraum ansässig gewesen. Dabei handele es sich um Büros einer Veranstaltungsagentur für Filmproduktionen, Büros eines Musikproduktionsunternehmens, ein Einzelhandelsfachgeschäft mit Taschen, Büros eines Schriftstellers mit einer Agentur mit regem Kundenverkehr und Büro der „Conecta Immobilien GmbH”, das in mehreren Räumen mit Schreibtischen und Computern eingerichtet gewesen sei und in dem seitens der Hausverwaltung. Vertragsverhandlungen mit potentiellen Mietern geführt und Vertragsabschlüsse getätigt worden seien.

Aus diesem Grund sei die Klägerin als Vermieterin verpflichtet gewesen, hinsichtlich der Kostenpositionen für Grundsteuer, Wasserversorgung und Gebäudehaftpflichtversicherung einen Vorwegabzug in der Betriebskostenabrechnung vorzunehmen.

Die Hausreinigung, Gartenpflege, Winterdienst und Hausbetreuung sei an die Firma „SIL GmbH” vergeben worden. Es seien keine Vergleichsangebote anderer Anbieter eingeholt worden. Die Kostenpositionen seien außerdem überholt. Während die Firma „SIL” insgesamt monatlich 5.828,00 DM netto abgerechnet habe, seien nur 1.500,00 EUR netto monatlich angemessen. Dies verstoße gegen das von dem Vermieter einzuhaltende Gebot ordnungsgemäßer Wirtschaftung. Bei den Hausmeisterkosten seien außerdem teilweise Leistungen doppelt berechnet worden. Zu den Hausbetreuungskosten hätten nach dem Leistungsverzeichnis der Firma „SIL” auch die Reinigung der Kellerräume und des Treppenhauses gehört. Dies sei jedoch bereits bei den Reinigungskosten in Ansatz gebracht worden, womit die Beklagten nicht belastet werden dürften. Die Beseitigung von Unrat sei außerdem bereits in dem Leistungsverzeichnis für die Gartenpflege enthalten, so dass diese bei den Hausbetreuungskosten nicht nochmals berücksichtigt werde...

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