Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 04.04.2002; Aktenzeichen 62 S 72/02)

 

Tenor

1. Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Erfüllung der ihr mit vollstreckbarem Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. April 2002, Aktenzeichen: 62 S 72/02, auferlegten Verpflichtung, die Wohnung in der … bestehend aus einem Zimmer, Küche, Bad, Toilette und Keller an den Gläubiger herauszugeben, indem sie sämtliche Schlüssel herausgibt und an den Gläubiger übergibt, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 250,00 EUR ein Tag Zwangshaft verhängt.

2. Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald die Schuldnerin der oben genannten Verpflichtung nachkommt.

3. Die Kosten des Verfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.

 

Tatbestand

I. Der Gläubiger war Mieter, die Schuldnerin Vermieterin einer im Hause … gelegenen Wohnung. Nachdem die Wohnung in Abwesenheit des Gläubigers am … im Zuge eines Polizeieinsatzes mit einem neuen Schloss versehen worden war, kündigte die Schuldnerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 9. und 21. Juli 2001 wegen wiederholter unerlaubter Unterermietung fristlos. Die ihr von der Polizei ausgehändigten Wohnungsschlüssel behielt die Schuldnerin ein. Am … verschaffte sich der Gläubiger, der seit … mit Hauptwohnsitz in der … gemeldet und dort auch postalisch erreichbar ist, durch Austauschen der Schlösser Zutritt zu der Wohnung in der … In Reaktion hierauf ließ die Schuldnerin am 3. August 2001 erneut die Schlösser zu der Wohnung austauschen und in der Wohnung verbliebene Einrichtungsgegenstände des Gläubigers entfernen.

Am 2. November 2001 hat der Gläubiger den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin mit dem Begehren beantragt, der Schuldnerin aufzugeben, die Wohnung in der … an ihn herauszugeben. Das Amtsgericht Lichtenberg hat diesen Antrag mit Beschluss vom 5. November 2001 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hin hat das Landgericht Berlin den Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg unter dem 15. November 2001 aufgehoben und der Schuldnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegebenen, die Wohnung in der … an den Gläubiger herauszugeben, indem sie ihm sämtliche Schlüssel übergibt. Dieser Beschluss ist der Schuldnerin von Amts wegen am 19. November 2001 und im Parteibetrieb auf Veranlassung des Gläubigers am 30. November 2001 zugestellt worden. Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 19. November 2001 hat die Schuldnerin unter dem 10. Januar 2001 Widerspruch erhoben. Auf den Widerspruch der Schuldnerin hat das Amtsgericht Lichtenberg mit Urteil vom 6. Februar 2002 den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Auf die Berufung des Gläubigers hin hat das Landgericht Berlin das Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg mit Urteil vom 4. April 2002 abgeändert und die Schuldnerin und Verfügungsbeklagte verurteilt, die Wohnung in der …, bestehend aus einem Zimmer, Küche, Bad, Toilette und Keller an den Gläubiger und Verfügungskläger herauszugeben, indem sie sämtliche Schlüssel herausgibt und an den Verfügungskläger übergibt. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf das Urteil des Landgerichts Berlin (Blatt 160 bis 162 der Akten) Bezug genommen.

Zwischenzeitlich hatte die Schuldnerin die Wohnung mit Mietvertrag vom … an … vermietet, der die Wohnung auch bezogen hat. Die Wohnungsschlüssel händigte die Schuldnerin sämtlich dem neuen Mieter aus. Mit Schreiben vom 24. April 2002 forderte der Gläubiger die Schuldnerin mit Fristsetzung zum 28. April 2002 vergeblich auf, die Wohnung an ihn herauszugeben.

Der Gläubiger behauptet, er habe nach wie vor seinen Lebensmittelpunkt und seine persönliche Habe in der Wohnung in der … und ist der Ansicht, dass die Schuldnerin im Wege des Zwangsgeldverfahrens nach § 888 ZPO zur Erfüllung der Verpflichtung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. April 2002 anzuhalten sei.

Er beantragt,

gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 EUR festzusetzen.

Die Schuldnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie behauptet, zur Erfüllung der Verpflichtung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin nicht mehr in der Lage zu sein. Der neue Mieter sei nicht bereit, die Wohnung seinerseits an die Schuldnerin herauszugeben. Die Schuldnerin ist der Ansicht, dass die Herausgabeverpflichtung hinsichtlich der Wohnung allenfalls nach § 885 ZPO und hinsichtlich der Schlüssel nach § 883 ZPO zu vollstrecken sei.

 

Entscheidungsgründe

II. Der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Schuldnerin ist nach § 888 ZPO gerechtfertigt.

1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. April 2002 liegen vor. Der Klägerin ist unter dem 8. Mai 2002 eine vollstreckbare Ausfertigung des gegen die Schuldnerin gerichteten Titels, der der Schuldnerin am 23. April 2002 zugestellt worden ist, erteilt worden. Auch die besonderen Zwangsvollstreck...

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