Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger und die Beklagten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft … Nebenintervenientin ist deren Verwalterin.

Die Kläger fechten einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 18.02.2008 an, der den Einbau von Rauchwarnmeldern nach der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBauO) betrifft.

Dort ist in § 52 Abs. 7 bestimmt: „In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31.12.2009 mit Rauchmeldern auszurüsten.”

Ausweislich des Protokolls erging mit 19 Ja-Stimmen zu 2 Nein-Stimmen unter Tagesordnungspunkt (TOP) 10 A der Beschluss, „dass sämtliche Wohnungen im Gebäude mit Rauchwarnmeldern nach Vorgaben der Landesbauordnung ausgestattet werden. Ferner sind die Gebäudebereiche außerhalb der Wohnungen (Treppenhäuser und Kellerflure) mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Der Verwalter wird beauftragt, den Auftrag zum Einbau der Rauchwarnmelder und den Wartungsvertrag für die Gemeinschaft zu erteilen. Ein Ausführungstermin ist nicht vor dem Ablauf von 2 Monaten ab dem heutigen Versammlungstag zu vereinbaren, um vermietenden Eigentümern die rechtzeitige Ankündigung gegenüber ihren Mietern zu ermöglichen. Vermietende Eigentümer werden hiermit aufgefordert, ihren Mietern die Maßnahme form- und fristgerecht mitzuteilen.

Die Kosten der Maßnahme und die folgenden Wartungskosten werden nach der Zahl der pro Wohnung installierten Rauchwarnmelder im Verhältnis zur Gesamtzahl aller Melder vorgenommen. Die Abrechnung der Rauchmelder im Allgemeinbereich wird nach Miteigentumsanteilen abgerechnet. Die Abrechnung der Einbaukosten erfolgt über die nächste Wohngeldabrechnung.”

Die Kläger wenden sich gegen diesen Beschluss nur, soweit er Rauchmelder im Bereich ihres Sondereigentums betrifft. Dazu sind die Kläger der Auffassung, der Beschluss begründe einen Eingriff in den grundgesetzlich geschützten Bereich ihres Eigentums und ihres Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Ihm fehle eine gesetzliche Grundlage und auch eine vertragliche Grundlage in der Gemeinschaftsordnung. Die Rauchwarnmelder dienten nicht dem Schutz des Eigentums, sondern ausschließlich dem Schutz der in den jeweiligen Räumlichkeiten befindlichen Personen. Die Verpflichtung zum Einbau der Rauchwarnmelder im Bereich des Sondereigentums sei eine persönliche Verpflichtung des jeweiligen Wohnungseigentümers. Es sei seine Angelegenheit, die Ausstattung vorzunehmen, das Modell des Melders auszuwählen, ihn zu installieren und betriebsbereit zu halten. Ebenso könne jeder Wohnungseigentümer entscheiden, zu welchem Zeitpunkt bis zum 31.12.2009 die Melder im Bereich seines Sondereigentums angebracht werden. Es bestehe kein Anspruch auf eine vorzeitige Installation. Der Beschluss über die Installation der Rauchwarnmelder im Bereich des Sondereigentums sei daher ungültig, was als Folge auch für die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für die Ausstattung und Wartung gelte.

Die Kläger beantragen,

den in der Eigentümerversammlung vom 18.02.2008 zum Tagesordnungspunkt 10 A getroffenen Beschluss insoweit für ungültig zu erklären und aufzuheben, wie beschlossen wurde, Rauchwarnmelder auch in den Wohnungen zu installieren, welche sich im Bereich des Sondereigentums des jeweiligen Wohnungseigentümers befinden und die Kosten für die Ausstattung und die Wartung der Rauchwarnmelder in den Wohnungen in der/den nächsten Wohngeldabrechnung/-en auf die Wohnungseigentümer umzulegen.

Der Klagantrag ist dabei gerichtet worden gegen 1. die Wohnungseigentümergemeinschaft … 2. die Verwalterin des gemeinschaftlichen Eigentums, … vertreten durch den Inhaber …. Eine Wohnungseigentümerliste ist mit Schriftsatz vom 31.03.2008 nachgereicht worden.

Die Beklagten und die Nebenintervenientin beantragen,

die Klage abzuweisen.

Dazu sind diese der Auffassung, dass die Klage schon formellen Anforderungen nicht genüge. Die Anfechtungsklage sei fälschlicherweise gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche und die Verwalterin gerichtet worden und nicht gegen die übrigen Wohnungseigentümer. Ein Nachreichen der Wohnungseigentümerliste sei nicht ausreichend. Sie sind darüber hinaus der Meinung, dass der Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche. Die Wohnungseigentümerversammlung habe aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung einen Beschluss über die Instandhaltung und Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum gefasst, denn die Rauchwarnmelder seien nicht sondereigentumsfähig. Das Ermessen der Eigentümergemeinschaft hinsichtlich des Einbaus von Rauchwarnmeldern sei dabei kraft Gesetzes auf Null reduziert und mache eine abweichende Mehrheitsentscheidung rec...

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