Kurzbeschreibung

Der Mieter hat mehrfach gegen die Hausordnung verstoßen. Der Vermieter mahnt dieses Verhalten ab und fordert den Mieter auf, sich künftig an die Hausordnung zu halten. Denn: Besteht ein wichtiger Grund zur Kündigung gem. § 543 BGB in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, z.B. einem Verstoß gegen die Hausordnung, so ist die Kündigung nach § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB nur nach erfolgloser Abmahnung oder erfolgloser Fristverstreichung zur Abhilfeverschaffung zulässig.

Vorbemerkung

Verstößt der Mieter eklatant oder mehrfach gegen die Hausordnung, kann ihm fristlos gekündigt werden. Zuvor muss er aber in jedem Fall erfolglos abgemahnt werden.[1]

[1] LG Berlin, Urteil v. 31.3.2003, 67 S 451/01; AG München, Urteil v. 9.8.2002, 473 C 1870/02, WuM 2004 S. 204.

Abmahnung, Verstoß gegen die Hausordnung

Herr / Frau / Eheleute

(Name und Anschrift des Mieters)

____________________, den ____________________

Mietverhältnis

Hier: Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Hausordnung

Sehr geehrte/r ____________________,

bedauerlicherweise musste festgestellt werden, dass Sie wiederholt gegen Ihre Verpflichtungen als Mieter aus der dem Mietverhältnis zugrundeliegenden Hausordnung verstoßen haben.

Im Einzelnen haben Sie zu folgenden Zeitpunkten gegen Ihre sich aus den nachstehend genannten Regelungen ergebenden Pflichten verstoßen:

Die Hausordnung ist Bestandteil unserer mietvertraglichen Vereinbarung und dient insbesondere einem geordneten und friedlichen Zusammenleben aller Hausbewohner.

Durch oben geschildertes Verhalten verstoßen Sie in erheblichem Maße gegen Ihre Verpflichtungen als Mieter, weshalb ich Sie auffordern muss, dies künftig zu unterlassen.

Zudem werden Sie hiermit aufgefordert, künftig Ihre sich aus den mietvertraglichen Vereinbarungen, insbesondere die sich aus der Hausordnung ergebenden Verpflichtungen korrekt zu erfüllen.

Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach und müssen erneut gleichgelagerte Pflichtverletzungen festgestellt werden, müssen Sie weitere Konsequenzen für das bestehende Mietverhältnis, insbesondere dessen außerordentliche fristlose Kündigung befürchten. Zudem müssen Sie die gerichtliche Durchsetzung der mir zustehenden Unterlassungsansprüche befürchten.

Mit freundlichem Gruß

Vermieter

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