Kurzbeschreibung

Der Mieter hat dauerhaft weitere Personen in seine Wohnung aufgenommen, sodass nun zwischen Personenzahl und vorhandener Mindestwohnfläche eine erhebliche Diskrepanz besteht. Mit diesem Schreiben wird der Mieter abgemahnt und aufgefordert, die bestehende Überbelegung zu beenden.

Vorbemerkung

Die Überbelegung der Wohnung stellt einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar.[1] Ist der Mieter erfolglos abgemahnt worden, kann der Vermieter eine Unterlassungsklage gem. § 541 BGB erheben oder ggf. außerordentlich fristlos kündigen. Eine Kündigung (sowohl außerordentliche fristlose als auch ordentliche Kündigung) ist nur möglich, wenn die Überbelegung erhebliche Auswirkungen auf die Substanz der Wohnung hat oder das Zusammenleben mit der übrigen Hausgemeinschaft erheblich beeinträchtigt ist.[2] Eine Überbelegung kann auch durch die Geburt von Kindern oder die Aufnahme von Familienangehörigen oder des Ehegatten eintreten.[3]

Übersicht: Überbelegung[4]

Anhaltspunkt:

  • Mindestwohnfläche pro Person[5]: 9 m2
  • Mindestwohnfläche pro Kind unter 6 Jahren[6]: 6 m2

Ob eine Überbelegung tatsächlich vorliegt, ist anhand des konkreten Einzelfalls zu entscheiden.[7]

  • Ein 1-Zimmer-Apartment wird von den Eltern und ihrem Kind bewohnt.[8]
  • Eine 30 m2-Wohnung, bestehend aus Küche, Schlafzimmer, Diele und Bad wird von 2 Erwachsenen und 3 Kindern bewohnt.[9]
  • Eine 40 m2 große 1-Zimmer-Wohnung wird von 2 Erwachsenen und 3 Kindern bewohnt.[10]
  • Eine 49 m2 große Wohnung wird von 7 Personen bewohnt.[11]
  • Eine 54 m2 große Wohnung wird von 2 Erwachsenen und 6 Kindern bewohnt.[12]
  • Eine 57 m2 große Wohnung wird von 2 Erwachsenen und 6 Kindern bewohnt.[13]
  • Eine 61 m2 große 3-Zimmer-Wohnung wird von 2 Erwachsenen und 7 Kindern bewohnt.[14]
  • Eine 64 m2 große Wohnung wird von 8 Personen bewohnt.[15]
  • Eine 70 m2 große 4-Zimmer-Wohnung wird von 4 Erwachsenen und 3 Kindern bewohnt.[16]
[2] BVerfG, Urteil v. 18.10.1993, 1 BvR 1335/93, ZMR 1994 S. 10; BGH, Urteil v. 14.7.1993, a. a. O..
[3] BGH, Urteil v. 14.7.1993, a. a. O.
[4] Nach Blankenstein, Das Mietverhältnis in der Krise, Abschn. 8.7.2 Wann liegt Überbelegung vor?
[6] Wie vor.
[7] BGH, Urteil v. 14.7.1993, a. a. O.
[8] BayObLG, Urteil v. 14.9.1983, ReMiet 7/82, ZMR 1984 S. 13.
[9] BGH, Urteil v. 14.7.1993, a. a. O.
[10] AG Berlin-Neukölln, Urteil v. 18.4.1988, 10 C 40/88, GE 1988 S. 633.
[16] BVerfG, Urteil v. 18.10.1993, a. a. O.

Abmahnung, Überbelegung der Mietsache

Herr / Frau / Eheleute

(Name und Anschrift des Mieters)

____________________, den ____________________

Mietverhältnis

Hier: Abmahnung wegen Überbelegung der Wohnung

Sehr geehrte/r ____________________,

bedauerlicherweise musste festgestellt werden, dass Sie die Ihnen überlassenen Mieträume in einem über die mietvertraglichen Vereinbarungen hinausgehenden Maße benutzen.

Nach den mietvertraglichen Vereinbarungen ist Ihnen die Nutzung der Mieträume durch insgesamt _____ Personen gestattet. Tatsächlich wohnen in den Mieträumen dauerhaft _____ Personen, nämlich:

Bei diesen Personen handelt es sich nicht nur um gelegentliche, im Rahmen eines Mietverhältnisses übliche Besucher, sondern um tatsächliche und dauerhafte Bewohner, durch die eine ständige Überbelegung der Wohnung eintritt. Zudem stellt der Umstand, dass die oben genannten Personen auch jeweils über eigene Schlüssel zur Mietsache verfügen, für die übrigen Hausbewohner ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar.

Durch diese unerlaubte Aufnahme weiterer Personen in Ihre Wohnung verstoßen Sie in erheblichem Maße gegen Ihre Verpflichtungen als Mieter, weshalb ich Sie auffordern muss, die über die mietvertraglichen Vereinbarungen hinausgehende Belegung der Wohnung bis spätestens zum _______________ zu beenden.

Zudem werden Sie hiermit aufgefordert, künftig Ihre sich aus den mietvertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen korrekt zu erfüllen.

Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach und muss erneut eine Überbelegung Ihrer Wohnung festgestellt werden, müssen Sie weitere Konsequenzen für das bestehende Mietverhältnis, insbesondere dessen außerordentliche fristlose Kündigung befürchten. Zudem müssen Sie die gerichtliche Durchsetzung der mir zustehenden Unterlassungsansprüche befürchten.

Mit freundlichem Gruß

Vermieter

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