Kurzbeschreibung

Der Mieter nutzt gemeinschaftliche Stromanschlüsse zu eigenen Zwecken. Im Rahmen einer Abmahnung wird er aufgefordert, dies künftig zu unterlassen.

Vorbemerkung

Stromdiebstahl durch den Mieter stellt eine Straftat dar, die den Vermieter zur außerordentlichen fristlosten Kündigung berechtigt.[1]

Eine der Kündigung vorausgehende Abmahnung ist in den Fällen nicht erforderlich, in denen dem Vermieter und/oder der Hausgemeinschaft ein beträchtlicher Schaden entstanden ist.[2] In weniger schwerwiegenden Fällen muss erst eine Abmahnung erfolgen.

Beispiele, die eine Abmahnung erfordern:

  • Der Stromverbrauch durch den Mieter ist so gut wie nicht messbar: Der Mieter hatte eine im Keller frei zugängliche Steckdose ein- bis zweimal im Monat nur kurze Zeit für die Beleuchtung seines Kellers genutzt.[3]
  • Hat der Vermieter durch die Stromentnahme nur einen "unerheblichen Nachteil", ist eine Abmahnung erforderlich: Ein gelegentliches Einschalten einer Lampe und der kurzfristige Betrieb eines Staubsaugers führt zu keiner spürbaren Kostenbelastung.[4]
  • Nicht der Mieter selbst, sondern dessen Untermieter hat den Stromdiebstahl begangen: Die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund wegen Stromdiebstahls durch den Untermieter war unwirksam, weil der Hauptmieter nicht abgemahnt wurde und dieser das Untermietverhältnis unverzüglich beendet hatte.[5]

Achtung: Vermieter trägt Darlegungs- und Beweislast

Weil dem Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Kündigung obliegt, muss er den Nachweis des Stromdiebstahls durch seinen Mieter führen.[6] Wenn der Vermieter im Kündigungsverfahren nicht darlegt, dass es sich um einen Diebstahl gehandelt hat und der Mieter anführt, dass er bei einer im Keller frei zugänglichen Steckdose davon ausgegangen ist, dass er zur Stromentnahme berechtigt sei, ist eine Kündigung nicht gerechtfertigt.[7]

[1] LG Hamburg Urteil v. 24.8.2000, 307 S 18/00; LG Köln v. 17.3.1994, 1 S 251/93, NJW-RR 1994 S. 909; AG Potsdam v. 6.10.1994, 26 C 205/94, WuM 1995 S. 40; AG Neukölln v. 2.3.1995, 15 C 396/94, GE 1995 S. 501.
[3] KG Berlin, Urteil v. 18.11.2004, a. a. O.
[4] AG Köln, Urteil v. 27.1.2016, 222 C 359/15, WuM 2017 S. 605.
[7] AG Köln, Urteil v. 27.1.2016, a. a. O.

Abmahnung, Stromdiebstahl

Herr / Frau / Eheleute

(Name und Anschrift des Mieters)

____________________, den ____________________

Mietverhältnis

Hier: Abmahnung wegen unzulässiger Entnahme von Strom

Sehr geehrte/r ____________________,

bedauerlicherweise musste festgestellt werden, dass Sie wiederholt unberechtigt Strom entnommen und dabei Energie verbraucht haben, ohne dafür zu bezahlen. Wie festgestellt werden konnte, haben Sie Hausstrom über eine Steckdose entnommen, deren Nutzung durch Sie nicht mietvertraglich oder sonst vereinbart ist, um damit folgende strombetriebenen Geräte zu betreiben:

Diese unberechtigte Stromentnahme ist über die nachstehend genannte/n Steckdose/n zu den genannten Zeiten erfolgt:

Durch diese unberechtigte Stromentnahme verstoßen Sie in erheblichem Maße gegen Ihre Verpflichtungen als Mieter.

Aus diesem Grund werden Sie hiermit aufgefordert, dieses vertragswidrige Verhalten unverzüglich einzustellen und künftig Strom nur noch aus Ihnen im Rahmen des bestehenden Mietverhältnisses zur Verfügung gestellten Steckdosen zu entnehmen.

Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach und entnehmen Sie nochmals unberechtigt Strom, müssen Sie weitere Konsequenzen für das bestehende Mietverhältnis, insbesondere dessen außerordentliche fristlose Kündigung befürchten. Zudem müssen Sie die gerichtliche Durchsetzung der mir zustehenden Unterlassungsansprüche befürchten.

Mit freundlichem Gruß

Vermieter

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