Kurzbeschreibung

Der Mieter und/oder seine Besucher parken wiederholt auf der Gemeinschaftsfläche, was die übrigen Bewohner beeinträchtigt. Mit diesem Schreiben wird der Mieter abgemahnt.

Vorbemerkung

Ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters darf der Mieter die zum Wohngrundstück gehörenden Grundstücksflächen weder befahren noch darf er mit seinem Kfz dort parken.[1] Das Be- und Entladen des Mieter-Fahrzeugs ist zu gestatten.[2]

[1] LG Wuppertal, Urteil v. 15.9.1995, 10 S 23/95.
[2] LG Lübeck, Urteil v. 4.1.1990, 14 S 160/89.

Abmahnung, Falschparken auf Gemeinschaftsfläche

Herr / Frau / Eheleute

(Name und Anschrift des Mieters)

____________________, den ____________________

Mietverhältnis

Hier: Abmahnung wegen Falschparkens auf Gemeinschaftsfläche

Sehr geehrte/r ____________________,

es wurde festgestellt, dass Sie bzw. Ihre Besucher wiederholt Fahrzeuge auf gemeinschaftlich genutzten Flächen abgestellt und dadurch andere Bewohner beeinträchtigt haben. Damit verstoßen Sie gravierend gegen Ihre Verpflichtungen als Mieter.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Vorfälle:

Nach den mietvertraglichen Vereinbarungen sind Sie nicht berechtigt, Fahrzeuge außerhalb der hierzu ausdrücklich vorgesehenen Flächen, insbesondere außerhalb ausdrücklich an Sie vermieteter Flächen abzustellen oder zu parken.

Durch Ihr wiederholtes Falschparken auf Gemeinschaftsflächen werden andere Bewohner erheblich beeinträchtigt. Sämtliche Gemeinschaftsflächen sind Ihnen nach den mietvertraglichen Vereinbarungen nur zum Mitgebrauch, nicht aber zu Ihrem Alleingebrauch überlassen.

Aus diesem Grunde werden Sie hiermit aufgefordert, dieses vertragswidrige Verhalten unverzüglich einzustellen und künftig nur noch auf den an Sie vermieteten Stellplätzen oder auf ausdrücklich zur Nutzung durch alle Hausbewohner vorgesehenen Stellplätzen zu parken. Diese Verpflichtung gilt auch für Ihre Besucher.

Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, müssen Sie weitere Konsequenzen für das bestehende Mietverhältnis, insbesondere dessen außerordentliche fristlose Kündigung befürchten. Zudem müssen Sie die gerichtliche Durchsetzung der mir zustehenden Unterlassungsansprüche befürchten.

Mit freundlichem Gruß

Vermieter

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