Der Vermieter kann zur Verhinderung von Kalk- und Schmutzablagerungen in regelmäßigen Zeitabständen eine Rohrreinigung durchführen.[1] Die hierfür entstehenden Kosten können dann als Betriebskosten i. S. v. § 2 BetrKV – dort Nr. 17 "Sonstige Betriebskosten" – auf die Mieter anteilig umgelegt werden (streitig), falls im Mietvertrag vereinbart ist, dass der Mieter anteilige Betriebskosten zu tragen hat.
Im Vertrag nennen
Ist eine solche Kostenumlage beabsichtigt, so wird empfohlen, die Kostenposition "Rohrreinigung" im Mietvertrag ausdrücklich aufzuführen.
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