Nach dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 11.6.1991[1] soll eine Wohnungsgenossenschaft ein berechtigtes Interesse an der Beendigung eines Mietverhältnisses haben, wenn eine erheblich unterbelegte Genossenschaftswohnung an eine größere Familie mit entsprechendem Wohnbedarf überlassen werden soll. Diese Ansicht ist zweifelhaft, weil der Nutzungsberechtigte einer Genossenschaftswohnung hinsichtlich des Bestandsschutzes jedenfalls nicht schlechter gestellt werden darf, als andere Mieter nach der gesetzlichen Regelung stehen. Wegen einer Unterbelegung kann einem Mieter aber nicht gekündigt werden, weil die Vorschrift des § 573 BGB keine Maßnahmen der Wohnraumbewirtschaftung rechtfertigt.

[1] WuM 1991 S. 379 = ZMR 1991 S. 297.

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