Die Nutzungsverträge der Wohnungsgenossenschaften sind Mietverträge, auf die Wohnraummietrecht Anwendung findet.[1] Es gilt die Besonderheit, dass die Genossenschaft ihre Mitglieder gleich behandeln muss.[2] Jedoch wird der Gleichbehandlungsgrundsatz nur verletzt, wenn die Genossenschaft gleiche Gegebenheiten unterschiedlich behandelt.

 
Praxis-Beispiel

Kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

Lässt eine Wohnungsgenossenschaft an einem Mehrfamilienhaus Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen und hat ein Teil der Mieter wegen der damit verbundenen Beeinträchtigungen die Miete gemindert und ein anderer Teil hierauf verzichtet, so ist der genossenschaftsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitglieder nicht verletzt, wenn die Genossenschaft die jeweiligen Mietergruppen hinsichtlich der Mieterhöhung unterschiedlich behandelt.[3]

Enthalten die Nutzungsverträge eine unwirksame Renovierungsklausel, kann die Genossenschaft die Miete gegenüber denjenigen Mitgliedern erhöhen, die den Abschluss einer wirksamen Nachtragsvereinbarung abgelehnt haben.[4]

[1] OLG Karlsruhe, RE 21.1.1985, WuM 1985 S. 77 = ZMR 1985 S. 122; LG Dresden, Urteil v. 14.10.1997, 15 S 316/97, WuM 1998 S. 216.
[2] BGH, Urteil v. 11.7.1960, II ZR 24/58, NJW 1960 S. 2142.
[4] AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 3.6.2009, 7a C 357/08, GE 2009 S. 1195 m. Anm. Börstinghaus, jurisPR-MietR 24/2009, Anm. 4.

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