Wichtig

Wohnrecht ist kein Mietvertrag

Die schuldrechtlichen Vereinbarungen der Parteien über die Entstehung und den Inhalt des Wohnrechts sind nicht als Mietvertrag zu bewerten. Durch einen auf die einmalige Bestellung des Wohnrechts gerichteten Vertrag wird kein Dauerschuldverhältnis begründet; das gilt auch dann, wenn als Entgelt für das Wohnrecht periodisch wiederkehrende Zahlungen vereinbart werden.[1]

Ein dingliches Wohnrecht und ein Mietvertrag können allerdings nebeneinander bestehen.[2] In diesem Fall ist der Vermieter aufgrund des dinglichen Rechts gehindert, vom Mieter die Herausgabe der Immobilie zu verlangen. Wird das Mietverhältnis vom Vermieter gekündigt, so hat das nicht ohne Weiteres zur Folge, dass auch das Wohnrecht entfällt.

Anders ist es, wenn das dingliche Wohnrecht und der Mietvertrag miteinander verknüpft sind. Ausschließlich in diesem Fall gilt dann, dass mit dem Ende des Mietvertrags auch der Rechtsgrund für die Einräumung des dinglichen Wohnrechts entfällt. Ein Kündigungsgrund des Mietvertrags kann z. B. der Zahlungsverzug der Miete sein. Der Eigentümer kann dann vom Inhaber des Wohnrechts gem. § 812 BGB die Bewilligung der Löschung verlangen. Von einem Gleichlauf von dinglichem Wohnrecht und mietrechtlichem Nutzungsrecht ist auszugehen, wenn aus den Vereinbarungen der Parteien unmissverständlich hervorgeht, dass der Bestand der Verpflichtung zur Gewähr des Wohnrechts mit der Entgeltzahlung verknüpft sein sollte.[3]

Im Übrigen gelten folgende Grundsätze:

  1. Bestellt ein Eigentümer an der von ihm vermieteten Wohnung ein dingliches Wohnrecht zugunsten eines Dritten, so tritt der Berechtigte gem. § 567 BGB auf der Vermieterseite in das Mietverhältnis ein.
  2. Überträgt ein Vermieter das Eigentum an einer vermieteten Wohnung auf einen Dritten unter gleichzeitiger Bestellung eines dinglichen Wohnrechts zu seinen Gunsten, so bleibt das Mietverhältnis hiervon unberührt.[4]
  3. Bestellt der Vermieter dem Mieter an der bisherigen Wohnung ein dingliches Wohnrecht, so werden die schuldrechtlichen Ansprüche nicht Inhalt des dinglichen Rechts. Vielmehr hat die Bestellung des dinglichen Wohnrechts zur Folge, dass der bisherige Mieter von nun an anstelle seiner bislang mietvertraglichen Rechte das dingliche Wohnrecht erwirbt und dafür als Entgelt künftig monatlich wiederkehrende Geldleistungen erbringt, die er zuvor als Miete gezahlt hatte. Der Sache nach ist dies ein Rechtskauf i. S. v. § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dabei kann die Auslegung der Entgeltabrede ergeben, dass der Besteller des Wohnrechts das Recht haben soll, eine Erhöhung des Entgelts künftig unter den gleichen Voraussetzungen zu verlangen, unter denen § 558 BGB einem Vermieter gestattet, den Mieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung in Anspruch zu nehmen.[5]
  4. Die Parteien können vereinbaren, dass neben dem dinglichen Wohnrecht ein Mietvertrag bestehen soll. Hierfür sind klare und eindeutige Regelungen erforderlich. Auf keinen Fall kann das Mietrecht über § 1093 BGB dinglich gesichert werden.

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