(1) 1Dieses Gesetz gilt für Wohnraum, der

 

1.

nach diesem Gesetz gefördert wird,

 

2.

nach dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (WohnraumförderungsgesetzWoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) oder

 

3.

nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz (I. WoBauG) oder dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) gefördert worden ist oder als gefördert gilt.

2Satz 1 Nummer 3 gilt mit Ausnahme der Regelungen des Teils 7 nicht für Wohnheime und für nach § 87a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geförderten Wohnraum.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für Wohnraum im Sinne des § 2 des Gesetzes zur Überleitung der sozialen Wohnraumförderung auf die Länder (Wohnraumförderung-ÜberleitungsgesetzWoFÜG), vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100), geändert durch Gesetz vom 9. November 2012 (BGBl. I S. 2291).

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