Zu § 1 (Zweck des Wohngeldes)

 

1.01

Geltungsbereich

Die Vorschriften des WoGG gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich (§ 30 Absatz 1 SGB I) haben.

 

1.02

Wohngeld bei gekündigtem Miet- oder Nutzungsverhältnis

Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung des Wohnens auch dann geleistet, wenn das Miet- oder Nutzungsverhältnis gekündigt worden ist; die §§ 21 und 28 WoGG bleiben unberührt.

 

1.03

Selbst genutzter Wohnraum bei Abwesenheit

Wohngeld wird nur für selbst genutzten Wohnraum geleistet. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn bei einer Abwesenheit (z. B. Montagetätigkeit, Krankenhausaufenthalt oder Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt) der Wohnraum weiterhin der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bleibt (vgl. Nummer 5.15). Die Regelung gilt auch für Alleinstehende. Bei Haftaufenthalten in Justizvollzugsanstalten, die die Dauer von zwölf Monaten überschreiten, ist nach den Umständen des Einzelfalls (z. B. persönliche und familiäre Bindungen, Freigang) der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu überprüfen.

Zu § 2 (Wohnraum)

 

2.01

Wohnraumbegriff

(1) Wohnraum sind auch Räume, die nur zum vorübergehenden Wohnen bestimmt sind; dazu gehören grundsätzlich auch Wohnheime.

(2) Maßgeblich sind die Zweckbestimmung zum Wohnen durch den Verfügungsberechtigten und die tatsächliche Eignung zum Wohnen. Diese muss sich aus der baulichen Anlage und Ausstattung ergeben. Auf die baurechtliche Zulässigkeit kommt es grundsätzlich nicht an. Die Wohngeldbehörde soll nicht die Prüfaufgaben der Bauordnungsbehörde übernehmen. Dies schließt nicht aus, dass die tatsächliche Eignung zum Wohnen bei erheblichen bauordnungsrechtlichen Mängeln im Einzelfall nicht mehr gegeben sein kann und der Wohngeldantrag deshalb abzulehnen ist.

(3) Beherbergungsbetriebe und sonstige zur Unterkunft genutzte Einrichtungen (z. B. Übergangsheime und Frauenhäuser) können im Einzelfall ausnahmsweise als Wohnraum angesehen werden, wenn diese Räumlichkeiten

  1. für eine gewisse Dauer zum Wohnen bestimmt worden sind,
  2. nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich zum Wohnen geeignet sind,
  3. ein eigenes häusliches Wirtschaften, insbesondere eine eigene Essenzubereitung, ermöglichen und
  4. aufgrund eines privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses unter Ausschluss Dritter insbesondere von Personen, die keine Haushaltsmitglieder sind, mindestens für einen Monat zum Wohnen überlassen werden.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Wohnraumeigenschaft auch dann bejaht werden, wenn die Essenzubereitung sowie die Nutzung sanitärer Einrichtungen nur in Räumen möglich ist, die auch von Personen, die keine Haushaltsmitglieder sind, genutzt werden.

(4) Notunterkünfte aller Art, wie Schlafstellen, Sammellager, Schulen, Turnhallen, Wohnwagen und Zelte, sowie Geschäfts- und sonstige Räume sind grundsätzlich kein Wohnraum.

(5) Wohngeld wird nur für Wohnraum geleistet, der auch tatsächlich zum Wohnen genutzt wird (vgl. § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 WoGG). Soweit einzelne Räume leer stehen oder nicht genutzt werden, hat dies jedoch keinen Einfluss auf die Leistung des Wohngeldes (vgl. Nummer 11.12).

Zu § 3 (Wohngeldberechtigung)

Zu § 3 Absatz 1

 

3.11

Wohngeldberechtigung

Die Wohngeldberechtigung richtet sich ausschließlich nach § 3 WoGG. Trotz des Ausschlusses vom Wohngeld nach den §§ 7 und 8 Absatz 1 WoGG kann eine Wohngeldberechtigung bestehen (vgl. Nummer 3.41).

 

3.12

Untermietverhältnis

Als Person, die Wohnraum gemietet hat (§ 3 Absatz 1 Satz 1 WoGG), ist auch die Untermieterin und der Untermieter anzusehen.

 

3.13

Nutzungsberechtigte Person

Als nutzungsberechtigte Person bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnis sind außer der in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WoGG genannten Person insbesondere anzusehen

  1. Inhaber einer Genossenschaftswohnung aufgrund eines genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses,
  2. Inhaber einer Stiftswohnung,
  3. Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts (§ 1093 BGB ), die dafür Aufwendungen aufzubringen haben, wenn keine Wohngeld-Lastenberechnung aufgestellt und deshalb kein Lastenzuschuss beantragt werden kann,
  4. Inhaber einer Dienst- oder Werkdienstwohnung,
  5. Personen, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen sind, auch wenn das Nutzungsentgelt an die Obdachlosenbehörde gezahlt wird,
  6. Personen, die nicht in Heimen im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder (vgl. Nummer 3.15), sondern z. B. in sog. Lehrlingsheimen, in Einrichtungen und Heimen, die nach dem SGB VIII gefördert werden, oder in SOS-Kinderdörfern untergebracht sind, wenn sie selbst Anspruchsberechtigte aus dem Heimvertrag sind.
  7. Frauen, die in Frauenhäusern wohnen, auch wenn sich das Entgelt tageweise bemisst.

Ein Nutzungsverhältnis, in dessen Rahmen für die Nutzung von Räumen ein Entgelt verlangt wird, dessen Höhe sich unabhängig von Anzahl, Größe, Ausstattung und Qu...

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