Art. 74 Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den gemäß diesem Artikel verhängten Sanktionen, soweit anwendbar, folgende Aspekte gebührend berücksichtigt werden:
a) |
Art, Schwere und Dauer des Verstoßes; |
b) |
der etwaige vorsätzliche oder fahrlässige Charakter des Verstoßes; |
c) |
die finanzielle Lage der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person; |
d) |
der wirtschaftliche Nutzen, den die verantwortlich gemachte natürliche oder juristische Person aus dem Verstoß gezogen hat, sofern dieser ermittelt werden kann; |
e) |
der durch den Verstoß verursachte Umweltschaden; |
f) |
alle Maßnahmen, die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person ergriffen werden, um den verursachten Schaden zu mindern oder zu beheben; |
g) |
ob der Verstoß wiederholt oder einmalig erfolgt ist; |
h) |
etwaige andere erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall. |
(3) Die Mitgliedstaaten müssen bei Verstößen gegen diese Verordnung mindestens die folgenden Sanktionen verhängen können:
b) |
den zeitlich befristeten Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge. |
Art. 75 Überwachung und Evaluierung
(1) Die einschlägigen vorbereitenden Unterlagen für die Aktualisierung des Arbeitsplans gemäß Artikel 18 Absatz 3 umfassen einen Bericht über die Ökodesign-Anforderungen, den die Kommission erstellt, um die Verbesserungen der ökologischen Nachhaltigkeit und der Kreislauffähigkeit der unter diese Verordnung fallenden Produkte zu überwachen.
(2) Bis zum 19. Juli 2030 und danach alle sechs Jahre nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung sowie ihres Beitrags zum Funktionieren des Binnenmarkts, einschließlich im Hinblick auf die Tätigkeitsbereiche der Wiederverwendung und Instandsetzung, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h genannten Fahrzeuge und die in Kapitel VI genannten Pflichten, insbesondere die für Kleinst- und Kleinunternehmen geltenden Ausnahmen, und zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten vor. Im Rahmen dieser Evaluierung prüft die Kommission, ob eine automatische Anpassung der Ökodesign-Anforderungen für in Verkehr gebrachte Produkte auf der Grundlage der Verbesserung der Produktleistung eingeführt werden kann. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse ihrer Evaluierung und macht ihn öffentlich zugänglich.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die zur Ausarbeitung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte erforderlichen Informationen.
(4) Bis zum 19. Juli 2028 prüft die Kommission den potenziellen Nutzen einer Aufnahme von Anforderungen in Bezug auf soziale Nachhaltigkeit in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse ihrer Prüfung und macht ihn öffentlich zugänglich.
(5) Die Kommission fügt den in den Absätzen 2 und 4 genannten Berichten erforderlichenfalls einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung bei.
Art. 76 Rechtsschutz für Verbraucher
Im Fall der Nichtkonformität eines Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt wurden, haften folgende Wirtschaftsteilnehmer für dem Verbraucher entstandene Schäden:
b) |
sofern der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur oder der Bevollmächtigte des Herstellers, wobei die Haftung des Herstellers unberührt bleibt, oder |
c) |
sofern der Importeur nicht in der Union niedergelassen ist oder der Hersteller keinen Bevollmächtigten hat, der Fulfilment-Dienstleister. |
Die Haftung dieser Wirtschaftsteilnehmer für Schäden lässt die Anwendung sonstiger Rechtsbehelfe, die Verbrauchern nach Unionsrecht oder nationalem Recht zur Verfügung stehen, unberührt.
Art. 77 Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828
(Hier nicht wiedergegeben).
Art. 78 Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542
(Hier nicht wiedergegeben).
Art. 79 Aufhebung und Übergangsbestimmungen
(1) Die Richtlinie 2009/125/EG wird mit Wirkung vom 18. Juli 2024 aufgehoben, davon ausgenommen sind
a) |
Artikel 1 und 2, Artikel 8 Absatz 2, die Artikel 11, 14, 15, 18 und 19 sowie die Anhänge I, II IV, V und VII der Richtlinie 2009/125/EG in der am 17. Juli 2024 geltenden Fassung, die
i) |
für Photovoltaikmodule, Raum- und Kombiheizgeräte, Warmwasserbereiter, Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, Raumklimageräte einschließlich Luft-Luft-Wärmepumpen und Komfortventilatoren, Festbrennstoffkessel, Luftheizungs- und -kühlungsprodukte, Lüftungsanlagen, Staubsauger, Kochgeräte, Wasserpumpen, Industrieventilatoren, Umwäl... |
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