(1) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung tritt die ADCO in regelmäßigen Abständen und erforderlichenfalls auf begründeten Antrag der Kommission oder von zwei oder mehr teilnehmenden Marktüberwachungsbehörden zusammen.
Im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/1020 unterstützt die ADCO die Umsetzung des gemäß Artikel 66 Absatz 1 erstellten Abschnitts mit den Marktüberwachungstätigkeiten und ermittelt
b) |
die Prioritäten für die Unterstützung durch die Union gemäß Absatz 2; |
c) |
Anforderungen, die in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind und unterschiedlich angewendet oder ausgelegt werden und die daher bei der Organisation gemeinsamer Schulungsprogramme oder bei der Annahme von Leitlinien gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels Vorrang erhalten sollten. |
(2) Auf der Grundlage der von der ADCO festgelegten Prioritäten
a) |
organisiert die Kommission in Bereichen von gemeinsamem Interesse gemeinsame Marktüberwachungs- und Testprojekte; |
b) |
organisiert die Kommission gemeinsame Investitionen in Marktüberwachungskapazitäten, einschließlich Ausrüstung und IT-Tools; |
c) |
organisiert die Kommission gemeinsame Schulungsprogramme für das Personal der Marktüberwachungsbehörden, Zollbehörden, notifizierenden Behörden und notifizierten Stellen, unter anderem zur korrekten Auslegung und Anwendung der Anforderungen, die in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, sowie zu Methoden und Techniken, die für die Anwendung oder Überprüfung der Konformität mit diesen Anforderungen relevant sind; |
d) |
erarbeitet die Kommission Leitlinien für die Anwendung und Durchsetzung der Anforderungen, die in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, einschließlich gemeinsamer Verfahren und Methoden für eine wirksame Marktüberwachung; |
e) |
konsultiert die Kommission, falls zweckmäßig, Interessenträger und Sachverständige. |
Die Union finanziert, falls zweckmäßig, die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Maßnahmen.
(3) Die Kommission leistet technische und logistische Unterstützung, damit die ADCO ihre Aufgaben gemäß dem vorliegenden Artikel und gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/1020 erfüllen kann, sofern diese Aufgaben die vorliegende Verordnung betreffen.