Art. 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen geschaffen, die Produkte erfüllen müssen, um in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen zu werden, um so die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten zu verbessern, damit nachhaltige Produkte zur Norm werden, der CO2-Fußabdruck und ihr Umweltfußabdruck über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg verringert wird und der freie Verkehr nachhaltiger Produkte im Binnenmarkt sichergestellt ist.
Mit dieser Verordnung wird zudem ein digitaler Produktpass eingeführt, es werden verbindliche Anforderungen für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge eingeführt und ein Rahmen geschaffen, um zu verhindern, dass unverkaufte Verbraucherprodukte vernichtet werden.
(2) Diese Verordnung gilt für alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Bauteile und Zwischenprodukte. Sie gilt jedoch nicht für
a) |
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, |
b) |
Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, |
c) |
Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG; |
d) |
Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6, |
e |
lebende Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen, |
f) |
Erzeugnisse menschlichen Ursprungs, |
g) |
Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen, |
h) |
Fahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 in Bezug auf diejenigen Produktaspekte, für die in sektorspezifischen Rechtsakten der Union, die für diese Fahrzeuge gelten, Anforderungen festgelegt sind. |
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
"Produkt" alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden; |
2. |
"Bauteil" ein Produkt, das zum Einbau in ein anderes Produkt bestimmt ist; |
3. |
"Zwischenprodukt" ein Produkt, das einer weiteren Handhabung oder Verarbeitung wie z. B. Mischung, Beschichtung oder Zusammensetzung bedarf, um es für Endnutzer geeignet zu machen; |
4 |
"energieverbrauchsrelevantes Produkt" jedes Produkt, dessen Nutzung sich auf den Verbrauch von Energie auswirkt; |
5. |
"Produktgruppe" eine Reihe von Produkten, die ähnlichen Zwecken dienen und hinsichtlich der Verwendung ähnlich sind oder ähnliche funktionelle Eigenschaften haben und hinsichtlich der Wahrnehmung durch den Verbraucher ähnlich sind; |
6. |
"Ökodesign" die Einbeziehung von Erwägungen der ökologischen Nachhaltigkeit in die Merkmale eines Produkts und die Prozesse, die entlang der gesamten Wertschöpfungskette des Produkts stattfinden; |
7. |
"Ökodesign-Anforderung" eine Leistungs- oder Informationsanforderung, die darauf abzielt, ein Produkt, einschließlich der Prozesse, die entlang der gesamten Wertschöpfungskette des Produkts stattfinden, ökologisch nachhaltiger zu gestalten; |
8. |
"Leistungsanforderung" eine quantitative oder nicht quantitative Anforderung an oder in Bezug auf ein Produkt zur Erreichung eines bestimmten Leistungsniveaus im Hinblick auf einen in Anhang I genannten Produktparameter; |
9. |
"Informationsanforderung" die Verpflichtung, einem Produkt Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 2 beizufügen; |
10. |
"Lieferkette" alle vorgelagerten Tätigkeiten und Prozesse der Wertschöpfungskette des Produkts bis zu dem Punkt, an dem das Produkt den Kunden erreicht; |
11. |
"Wertschöpfungskette" alle Tätigkeiten und Prozesse, die Teil des Lebenszyklus eines Produkts sind, sowie dessen mögliche Wiederaufarbeitung; |
12. |
"Lebenszyklus" die aufeinanderfolgenden und miteinander verknüpften Phasen der Lebensdauer eines Produkts, die aus der Rohstoffgewinnung oder Rohstofferzeugung aus natürlichen Ressourcen, der Vorbehandlung, Herstellung, Lagerung, dem Vertrieb, der Installation, Nutzung, Wartung, Reparatur, Nachrüstung, Instandsetzung und Wiederverwendung sowie dem Ende der Lebensdauer bestehen; |
13. |
"Ende der Lebensdauer" die Phase des Lebenszyklus, die beginnt, wenn ein Produkt entsorgt wird, und endet, wenn die Abfallstoffe des Produkts in die Natur zurückkehren oder in den Lebenszyklus eines anderen Produkts eintreten; |
14. |
"Umweltauswirkung" jede positive oder negative Veränderung der Umwelt, die einem Produkt während seines Lebenszyklus ganz oder teilweise zuzurechnen ist; |
15. |
"Leistungsklasse" ein Spektrum von Leistungsniveaus in Bezug auf einen oder mehrere der in Anhang I genannten Produktparameter, das auf der Basis einer gemeinsamen Methode für das Produkt bzw. die Produktgruppe erstellt wird und das so angeordnet ist, dass eine Produktdifferenzierung möglich ist; |
16. |
"Wiederaufarbeitung" Tätigkeiten, durch die ein neues Produkt aus Gegenständen hergestellt wird, bei denen es sich um Abfälle, Produkte oder Bauteile handelt, und durch die mindestens eine Änderung vorgenommen wird, die sich erheblich auf die Sicherheit, die Leistun... |