Überblick

Zieht der Mieter nach Beendigung des Mietvertrags nicht (sofort) aus der gekündigten Wohnung aus, geht der Vermieter das Risiko ein, dass sich der Mietvertrag entgegen seinem Willen auf unbestimmte Zeit verlängert. Grundlage dafür ist § 545 BGB, der klar beschreibt: "Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von 2 Wochen dem anderen Teil erklärt." Für den Mieter beginnt diese Frist mit der Fortsetzung des Gebrauchs, für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält. Diese Vorschrift gilt nicht nur für alle Fälle ordentlicher Kündigung, sondern z. B. auch dann, wenn der Vermieter wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt hat.[1] So wird der Eintritt eines vertragslosen Zustands verhindert. Die gesetzliche Fiktion tritt unabhängig vom Willen der Parteien ein. Die Rechtsfolge der Vertragsverlängerung kann nur durch die Widerspruchserklärung verhindert werden. Diese Rechtsfolge gilt für alle Mietverhältnisse.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 545 BGB regelt die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, innerhalb der kurzen Zeit von 2 Wochen Rechtsklarheit zwischen den Vertragsteilen darüber zu schaffen, ob der Vertrag fortbesteht oder nicht.

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