Über den Räumungsanspruch wird nach mündlicher Verhandlung entschieden.

Grundsätzlich ist erforderlich, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Kündigungsfrist bereits abgelaufen ist.

 
Achtung

Kündigung wirksam oder nicht?

Wird ein Mietvertrag von unbestimmter Dauer fristlos gekündigt und ist die Wirksamkeit dieser Kündigung streitig, so endet der Zeitraum mit dem Tag, zu dem eine ordentliche Kündigung wirksam geworden wäre.[1]

 
Hinweis

Klage auf künftige Räumung

Eine Klage auf künftige Räumung ist ausnahmsweise dann möglich, wenn den Umständen nach die Besorgnis besteht, dass der Mieter nicht rechtzeitig räumen werde.[2] Hierfür genügt es, wenn der Mieter das Vorliegen eines Kündigungsgrunds bestreitet und dabei zum Ausdruck bringt, dass er nicht ausziehen werde, oder wenn der Mieter erklärt, dass er nicht ausziehen könne, weil keine Ersatzwohnung zur Verfügung steht.[3]

Im Wege der einstweiligen Verfügung kann der Anspruch auf Räumung einer Wohnung nicht durchgesetzt werden, es sei denn, der Benutzer hätte sich den Besitz durch verbotene Eigenmacht verschafft.[4]

Der mündlichen Verhandlung geht eine Güteverhandlung voraus, um den Rechtsstreit gütlich beizulegen.[5] Eine Ausnahme gilt, wenn bereits ein erfolgloser Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden hat oder die Güteverhandlung erkennbar aussichtslos erscheint.

In der Regel wird für die Güteverhandlung das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden.

Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.[6] Ein ruhendes Verfahren kann jederzeit wieder angerufen werden.

Erscheint lediglich eine Partei nicht oder scheitert der Güteversuch, wird das Gericht zur Sache verhandeln, eventuell Zeugen vernehmen und den Rechtsstreit nach Aufklärung der Sachlage entscheiden. Das Gericht kann die Räumungsklage abweisen oder ihr stattgeben; es kann dem Mieter eine Räumungsfrist bewilligen oder das Mietverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit fortsetzen.

 
Hinweis

Kein Anwaltszwang vor Amtsgericht

Für das Verfahren vor dem Amtsgericht besteht kein Anwaltszwang.

[1] RGZ 164 S. 325, 329; BGH, MDR 1955 S. 731; WuM 1992 S. 465.
[3] OLG Karlsruhe, NJW 1984 S. 2953.

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