Grundsätzlich kann der Vermieter im Bereich des Wohnraummietrechts eine Räumungsklage auch allein gegen seinen Mieter führen. Da das Amtsgericht streitwertunabhängig stets für Räumungssachen betreffend Wohnraum zuständig ist, besteht kein Anwaltszwang. Dies gilt bis zu einem Streitwert von 5.000 EUR auch noch für Gewerberaummietverhältnisse. Überschreitet der Streitwert im Verfahren über ein Gewerberaummietverhältnis allerdings diese Grenze, ist die Räumungsklage vor dem Landgericht zu erheben. Und hier herrscht Anwaltszwang.

Auch wenn die Zuständigkeit des Amtsgerichts eröffnet ist, sollte mit der Klageerhebung ein Rechtsanwalt beauftragt werden. Jeder Rechtsstreit birgt Risiken, die im Vorfeld nur ein Rechtsanwalt abschätzen und ihnen im Prozess erfolgreich begegnen kann.

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