Ist eine Sache mit einem rechtsgeschäftlichen Pfandrecht belastet, so kann hieran kein Vermieterpfandrecht entstehen, weil das rechtsgeschäftliche Pfandrecht den Besitz des Pfandgläubigers voraussetzt. Wird die Sache dem Mieter zurückgegeben und von diesem in die Mietsache eingebracht, so erlischt das rechtsgeschäftliche Pfandrecht[1]; mit der Einbringung entsteht das Vermieterpfandrecht.

 
Hinweis

Entfernung eingebrachter Sachen

Wird eine eingebrachte Sache aus den Mieträumen entfernt, so kommt es darauf an, ob der Vermieter damit einverstanden ist. Beim Einverständnis des Vermieters erlischt das Vermieterpfandrecht. Anderenfalls bleibt es bestehen.[2]

Ein rechtsgeschäftlich bestelltes Pfandrecht ist dem Vermieterpfandrecht nachrangig.

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