Das Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die der Pfändung nicht unterworfenen Sachen.[1]

2.3.1 Katalog der unpfändbaren Sachen nach § 811 ZPO

Der Kreis der unpfändbaren Sachen ergibt sich aus § 811 ZPO. Danach sind unpfändbar:

  1. Die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengeräte, soweit der Mieter ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf. Hierzu gehören u. a. auch eine Nähmaschine, ein Fahrrad, eine Uhr, ein Staubsauger, ein Rundfunkgerät, ein Kühlschrank, eine Waschmaschine[1] und eine Wäscheschleuder. Nach heutiger Rechtsauffassung muss auch ein Fernsehgerät als unpfändbar angesehen werden. Pfändbar sind dagegen eine Stereoanlage, eine Bügelmaschine, eine Geschirrspülmaschine oder eine Tiefkühltruhe;
  2. die für den Mieter, seine Familie und seine Haushaltsangehörigen auf 4 Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel oder, soweit für diesen Zeitraum solche Vorräte nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag;
  3. Haustiere des Mieters;
  4. diejenigen Gegenstände, die der Mieter benötigt, um seinen Erwerb sicherzustellen (Arbeitsgeräte und Arbeitsmaterialien);
  5. angemessene Kleidungsstücke;
  6. die Geschäftsbücher eines Mieters oder dessen Kundenkartei, auch wenn diese Unterlagen einen allgemeinen Wert haben[2];
  7. Familienpapiere, Trauringe, Orden- und Ehrenzeichen.
[1] A. A. LG Konstanz, DGVZ 1991 S. 25: dem Mieter sei zuzumuten, seine Wäsche in einem Waschsalon zu waschen.
[2] OLG Frankfurt, WuM 1979 S. 191.

2.3.2 Gegenstände ohne Vermögenswert

Die Vorschrift des § 803 Abs. 2 ZPO ist entsprechend anwendbar. Danach hat die Pfändung zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Pfandverwertung nicht erzielen lässt. Deshalb sind Gegenstände ohne wesentlichen Vermögenswert nicht pfändbar (z. B. Erinnerungsstücke wie Briefe, Familienbilder, Andenken).

2.3.3 Austauschpfändung

Die Vorschriften über die Unpfändbarkeit sind nicht abdingbar. Die Vorschriften über die Austauschpfändung[1] gelten nicht, weil die in § 811a ZPO vorgesehene Einschaltung des Vollstreckungsgerichts beim Vermieterpfandrecht nicht besteht.

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