Leitsatz (amtlich)

Besteht in der Eigentümergemeinschaft ein auf unbefristete Zeit eingesetzter Verwaltungsbeirat, kann der Verwalter über den Antrag eines Wohnungseigentümers auf "Neuwahl des Verwaltungsbeirats" zunächst eine Abstimmung darüber herbeiführen, ob überhaupt der Beirat neu zu bestellen ist, und vom Ausgang dieser Abstimmung die Neuwahl abhängig machen.

 

Normenkette

WEG §§ 23, 29 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 23.04.2007; Aktenzeichen 1 T 3134/07)

AG München (Aktenzeichen 482 UR II 694/05)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG München I vom 23.4.2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen samtverbindlich die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragsteller, ein Ehepaar, und die Antragsgegner zu 1) sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin zu 2 verwaltet wird. In der Eigentümergemeinschaft besteht ein dreiköpfiger Verwaltungsbeirat.

Der Antragsteller verlangte mit Schreiben vom 21.1.2005, dass in die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung der Punkt: "Der Beirat wird neu gewählt" aufgenommen wird. Die Einladung vom 18.4.2005 zur Eigentümerversammlung am 10.5.2005 enthielt als Tagesordnungspunkt 4 "Neuwahl/Wiederwahl des Verwaltungsbeirats lt. Antrag Wohnungseigentümer G." (= Antragsteller). In der Eigentümerversammlung stimmten die Wohnungseigentümer nach ausführlicher Diskussion sodann über folgenden Antrag ab:

Der Verwaltungsbeirat soll neu gewählt werden.

Der Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt. Anschließend bestellte die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Amtsniederlegung eines Beiratsmitglieds mit Mehrheit die Wohnungseigentümerin Frau H. zum neuen Mitglied.

Weder durch die Gemeinschaftsordnung noch durch Beschlüsse der Wohnungseigentümer ist die Amtszeit des Verwaltungsbeirats geregelt.

Soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch bedeutsam, haben die Antragsteller beantragt, den Beschluss der Eigentümerversammlung zu Punkt 4, nämlich Ablehnung des Antrags auf Neuwahl des Verwaltungsbeirats, für ungültig zu erklären, sowie die Antragsgegnerin zu 2 (Verwalterin) zu verpflichten, eine neue Eigentümerversammlung einzuberufen und den Antrag des Antragstellers auf Neuwahl des Verwaltungsbeirats der Wohnanlage zuzulassen.

Das AG hat mit Beschluss vom 15.1.2007 den Antrag abgewiesen, das LG die sofortige Beschwerde der Antragsteller am 23.4.2007 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das LG hat ausgeführt:

Der Anfechtungsantrag sei unbegründet. Für die Ungültigerklärung des ablehnenden Beschlusses bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil dieser im Fall seiner Bestandskraft jedenfalls derzeit einem erneuten Antrag auf Neuwahl entgegenstehe. Denn die Beschlussablehnung beinhalte gleichzeitig, dass es zurzeit bei der aktuellen Besetzung des Verwaltungsbeirats verbleiben solle.

Der gefasste Beschluss sei nicht wegen eines Einladungsmangels für ungültig zu erklären. Abstimmung und Beschlussfassung hielten sich in dem Rahmen, wie ihn die Einladung vorgegeben habe. Tatsächlich sei über das "Ob" der Neuwahl abgestimmt worden. Die Einladung erfasse ihrem Wortlaut nach mehrere Alternativen der Beschlussfassung, nämlich z.B. die Durchführung einer Wahl, ob überhaupt gewählt werden solle oder ob überhaupt kein Beschluss zu fassen sei. Da die Einladung darauf hinweise, dass der Tagesordnungspunkt auf Antrag eines Miteigentümers aufgenommen worden sei, habe es nahe gelegen, zunächst über die Frage des "Ob" abzustimmen.

Es sei auch unschädlich, dass die Beschlussfassung nicht der Intention des Eigentümerantrags entsprochen habe. Zwar habe der Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, dass sein Antrag auf die Tagesordnung gesetzt würde, sofern dessen Aufnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche. Der Anspruch gehe jedoch nicht dahin, dass die Verwaltung an den Wortlaut gebunden sei. Wäre der Antrag nur dahingehend zu verstehen, eine Neuwahl ohne vorherige Willensbildung über das "Ob" durchzuführen, so hätte die Aufnahme eines solchen Antrags nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen. Denn mangels bestimmter Laufzeit der Beiratsbestellung sei eine Neuwahl nicht grundsätzlich notwendig gewesen. Die Eigentümer bestimmten mit Stimmenmehrheit über die Abberufung des Verwaltungsbeirats; diese könne nicht von einem Eigentümer einseitig durchgesetzt werden.

Der Beschluss entspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Die ordentliche Abberufung sei ohne Vorliegen eines Grundes möglich; die Gemeinschaft besitze insoweit ein Ermessen. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, die Abberufung des Verwaltungsbeirats zu verweigern. Differenzen des Beirats mit dem Hausmeister genügten hierfür nicht.

Anderes ergebe sich auch nicht aus dem zweiten Beschluss zu jenem Tagesordnungspunkt, näm...

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