Leitsatz (amtlich)

1. Die Tilgungsreihenfolge richtet sich nach § 366 Abs. 2 BGB, wenn die Leistungsbestimmung des Schuldners ins Leere geht und er es versäumt, die unrichtige bzw. wirkungslose Leistungsbestimmung gem. § 119 BGB unverzüglich (§ 121 BGB) anzufechten.

2. Zur Verrechnung von Zahlungen des Mieters auf rückständige Mietraten nach § 366 Abs. 2 BGB.

3. Eine nachträgliche Tilgungsbestimmungsvereinbarung geht einer Verrechnung nach § 366 Abs. 2 BGB vor.

4. Eine Gebrauchsfortsetzung i.S.d. § 545 BGB liegt bereits darin, dass der Mieters es trotz des vereinbarten Endtermins zulässt, dass ein Dritter den Gebrauch des Miet- oder Pachtobjekts (hier: Gaststätte) fortsetzt.

5. In der Gebrauchsfortsetzung ohne Widerspruch des Vermieters kann trotz eines wirksamen Ausschlusses des § 568 BGB a.F. die schlüssige Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses liegen, wenn beide Mietparteien ein Verhalten zeigen, das auf den Erklärungswillen schließen lässt, zwischen ihnen ein Mietverhältnis zu begründen.

 

Normenkette

BGB §§ 362, 366 Abs. 1-2, §§ 545, 568 a.F., § 581 Abs. 2, §§ 683-684, 677, 670, 812, 818 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 10.03.2009; Aktenzeichen 1 O 285/07)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 10.3.2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Mönchengladbach - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Wegen der getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (GA 178 ff.). Das LG hat den Beklagten zur Zahlung rückständiger Pacht bzw. Nutzungsentschädigung i.H.v. insgesamt 33.173,88 EUR sowie zur Zahlung außergerichtlicher Kosten i.H.v. 1.307,81 EUR verurteilt, jeweils nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt vor, die Entscheidung des LG könne aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Es bleibe dabei, dass die Kontenaufstellung für das Jahr 2004 die tatsächlich geleisteten Zahlungen wiedergebe. Das LG hätte auf die Ungeeignetheit des Beweisantritts hinweisen müssen, dann hätte er zum Beweis, dass die Zahlungen entsprechend der Kontenaufstellung tatsächlich geleistet worden seien, den Zeugen Y. U. benannt, was hiermit nachgeholt werde. Selbst wenn es zutreffend wäre, dass der Beklagte den Beweis einer Vertragsübernahme nicht erbracht habe, hätte das LG für die Zeit ab dem 1.5.2006 keine Ansprüche zusprechen dürfen. Die Klage sei zu keinem Zeitpunkt auf § 557 BGB gestützt worden. Der Kläger habe immer die Auffassung vertreten, dass das Pachtverhältnis nach wie vor bestehe, so dass er keinen Rücknahmewillen gehabt habe. Eine Fortsetzung des Pachtvertrages über den 30.4.2006 habe es nicht gegeben, weil § 568 BGB vertraglich ausgeschlossen sei. Da in 2006 unstreitig 19.962,20 EUR gezahlt worden seien und das Mietverhältnis schon mit dem 30.4.2006 beendet gewesen sei, könnten Ansprüche für die Jahre 2006 und 2007 nicht mehr bestehen. Das LG sei zudem zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass er den Beweis für die Vertragsübernahme nicht erbracht habe. Das LG habe den Aufwendungsersatzanspruch wegen der Küchenluftanlage i.H.v. 2.138,42 EUR nicht von der vermeintlichen Klageforderung abgezogen, weil insoweit nur ein Anspruch des Zeugen U. in Betracht komme. Dieser habe die Forderung am 9.6.2009 an ihn abgetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 10.6.2009 (GA 202 ff.) verwiesen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und bittet nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 21.9.2009 (GA 247 ff.) um Zurückweisung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien einschließlich der zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine abweichende Entscheidung. Das LG hat den Beklagten jedenfalls mit im Ergebnis zutreffender Begründung zur Zahlung von insgesamt 34.481,69 EUR nebst Zinsen verurteilt. Soweit das Berufungsvorbringen Anlass zur Erörterung bietet, folgt der Senat der numerischen Reihenfolge der Berufungsbegründungsschrift vom 10.6.2009.

1. Der Beklagte wendet sich ohne Erfolg g...

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