Leitsatz (amtlich)

Für den Nachweis einer Verkaufsgelegenheit reicht es nicht aus, dass der Makler dem Verkäufer während der Besichtigung des angebotenen Objekts einen Kaufinteressenten namentlich vorstellt.

 

Normenkette

BGB § 652

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 11 O 360/18)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12.07.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Maklerprovision von 35.700,- EUR für ihre Nachweis- bzw. Vermittlungstätigkeit beim Verkauf des Objektes E / N gemäß Rechnung vom 02.10.2018 (Anl. K7).

Die Parteien hatten den aus der Anl. K1 ersichtlichen Makler-Allein-Auftrag vom 26.01.2017 mit einer Provisionsvereinbarung von 7,14 % des Kaufpreises geschlossen, den die Beklagten mit Schreiben vom 18.09.2017 (Anl. K3) zum 25.10.2017 kündigten. Mit notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 26.02.2018/02.03.2018 verkauften sie die Immobilie E / N zu einem Gesamtkaufpreis (einschließlich Inventar) von 500.000,- EUR an die Eheleute K.

Die Klägerin hat behauptet, die beklagte Ehefrau und die Käuferin K hätten sich bei dem Besichtigungstermin vom 09.10.2017 persönlich kennengelernt, in dem ihre (der Klägerin) Mitarbeiterin N die Damen einander vorgestellt habe. Den Beklagten sei mit Schreiben vom 26.10.2017 (Anl. K4) eine Interessentenliste, auf der auch der Name K aufgeführt gewesen sei, übersandt worden.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung über den Ablauf des Besichtigungstermins vom 09.10.2017 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin könne keinen Maklerlohn gemäß § 652 Abs. 1 BGB verlangen, weil sie keine Nachweisleistung erbracht habe. Die als Zeugin vernommene Mitarbeiterin der Klägerin N habe zwar bekundet, dass sie die Beklagte mit der späteren Käuferin, der Zeugin K, anlässlich des Besichtigungstermins bekannt gemacht und gegenseitig vorgestellt habe. Ihre Angaben ständen jedoch im Widerspruch zur Aussage der Zeugin K, die bekundet habe, dass sie nicht allein, sondern in Begleitung ihres Ehemannes, ihrer Mutter sowie ihres Sohnes zur Besichtigung erschienen sei. Die Zeugin K habe darüber hinaus ausgesagt, die Beklagte sei ihr als Mieterin mit dem Hinweis, die Eigentümer wohnten unten im Objekt, vorgestellt worden. Die rein namentliche Vorstellung begründe jedoch keine Nachweisleistung. Einen ausreichenden Datenaustausch hätten die Zeuginnen nicht bekunden können.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Maklerlohnanspruch von 35.700,- EUR weiterverfolgt. Der Auffassung des Landgerichts, dass der Makler dem Kunden über die namentliche Vorstellung hinaus auch die Anschrift des Interessenten übergeben müsse, sei nicht beizupflichten. Ausreichend sei bei einem persönlichen Gespräch vielmehr, dem Kunden die Gelegenheit zu geben, im Rahmen des Gesprächs Verhandlungen aufzunehmen und den Kunden selbst nach Namen und Kontaktdaten zu fragen. Beide vom Landgericht vernommenen Zeuginnen hätten bekundet, dass die Beklagte mit der späteren Käuferin K beim Besichtigungstermin gesprochen habe und die beiden einander auch vorgestellt worden seien. Die Zeugin K habe auch zunächst die gegenseitige Vorstellung bestätigt und dies erst später eingeschränkt, jedoch nicht ausdrücklich in Abrede gestellt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12.07.2019 abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 35.700,- EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das zu ihren Gunsten ergangene Urteil des Landgerichts. Es sei in jedem Fall erforderlich, dass der Makler seinem Auftraggeber eine ausreichende Wissensgrundlage zur Ermöglichung von Verhandlungen verschaffe. Dazu bedürfe es regelmäßig der Benennung von Namen und Anschrift des Interessenten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Nach der Aussage der Zeugin K sei es ausgeschlossen, dass der beklagten Ehefrau die Interessentin namentlich vorgestellt worden sei. Für den Vertragsschluss sei die von den Beklagten selbst geschaltete Anzeige im Wochenanzeiger, auf die sich die Käufer gemeldet hätten, und nicht der zuvor im Oktober mit der Mitarbeiterin der Klägerin durchgeführte Besichtigungstermin maßgeblich g...

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