Leitsatz (amtlich)

1. Der mit der Sanierung eines feuchten Kelleranbaus beauftragte Unternehmer schuldet als funktionalen Erfolg die Herstellung eines trockenen Kellers. Das gilt auch dann, wenn die Feuchtigkeit nicht auf die zunächst angenommenen Ursachen zurückzuführen ist.

2. Der mit Sanierung beauftragte Unternehmer darf davon ausgehen, dass die bei der Errichtung des Bauwerks geltenden anerkannten Regeln der Technik beachtet wurden.

3. Stellt der Unternehmer während der Ausführung fest, dass das zu sanierende Bauwerk nicht entsprechend den bei Errichtung geltenden anerkannten Regeln der Technik errichtet worden ist, muss er den Besteller darauf hinweisen.

 

Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 20.02.2014; Aktenzeichen VII ZR 148/13 (Zurückweisung NZB))

LG Stade (Urteil vom 13.11.2012; Aktenzeichen 3 O 163/11)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.11.2012 verkündete Urteil des LG Stade wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 21.746 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem zwischen ihnen geschlossenen Werkvertrag über die Sanierung eines feuchten Kelleranbaus des Hauses der Klägerin.

Nachdem der Beklagte eine Analyse zum Schaden fertigte, bot er der Klägerin sowohl eine Außen- wie auch eine Innenabdichtung an. Im Zuge der Auftragsdurchführung wurden weitere Teile beauftragt. In der Analyse heißt es, dass die Schäden aufgrund von seitlich eindringender Feuchtigkeit wegen fehlender oder defekter Vertikalsperre sowie aufsteigende Feuchtigkeit an den Innenwänden der Kellerwohnung bestünden. Hinsichtlich des genauen Wortlauts wird auf Anlage K 1 verwiesen. Nachdem zunächst vergeblich versucht wurde, den Estrich zu trocknen, hat der Beklagte den Estrich komplett entfernt. Der Beklagte führte eine Drainage aus und brachte, nachdem der Putz zuvor von Mitarbeitern der Klägerin abgeschlagen wurde und der Beklagte die Wände getrocknet hatte, neuen Wandputz sowie an den Außenwänden zuvor noch Klimazell-Platten an. Unter dem

Estrich bzw. der Dämmung wurde eine Dichtungsschlämme auf die Rohsohle, die nach Angaben der Klägerin, die der Beklagte nicht überprüfte, aus WU-Beton bestehen sollte, aufgebracht. Diese Abdichtung wurde nicht an den Wänden hochgeführt.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen sowie des weiteren Sachverhalts wird gem. § 540 ZPO auf das Urteil des LG verwiesen.

Das Gericht hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 14.6.2012 angehört. Dabei hat der Beklagte Folgendes erklärt:

"Ich habe ihr erklärt, dass eine Horizontalsperre nicht zu erkennen sei, die Wände messbar trocken waren und sie sollte nun entscheiden, ob eine Horizontalsperre eingebaut werden sollte in den Innenwänden oder nicht. Dabei habe ich eben darauf hingewiesen, dass ich nicht sicher wüsste, ob eine Horizontalsperre vorhanden sei, weil es eben auch einen entsprechenden Mörtel gibt."

Das LG hat der Klage mit Ausnahme der Kosten für eine Horizontalsperre im Wesentlichen stattgegeben. Das Werk der Beklagten sei mangelhaft. Eine

Horizontalsperre und eine Abdichtung seien nicht vorhanden. Mit dem Sachverständigen sei davon auszugehen, dass ein Mangel vorliege. Bedenken gegen den Sachverständigen bestünden nicht. Die Möblierung habe sich nicht nachteilig ausgewirkt. Auch der Vortrag zur Dusche, dass eventuell ein Eintrag dort erfolgt sein könnte, entlaste den Beklagten nicht. Auch sei der Beweis, dass der Beklagte über die Horizontalsperre aufgeklärt habe, nicht geführt, weil der Zeuge bereits nicht glaubhaft gewesen sei. Darüber hinaus hätte eine Aufklärung über die Horizontalsperre bedingt, dass umfassend über die aufsteigende Feuchte aufgeklärt werden würde.

Gegen das vorgenannte Urteil wendet sich der Beklagte. Eine Vorschussklage sei unzulässig, weil die Klägerin mittlerweile abrechnen könne und die Arbeiten abgeschlossen seien. Fotos würden belegen, dass die Räume bereits nutzbar seien. Das LG hätte diesem streitigen Vorbringen nachgehen müssen. Darüber hinaus läge kein Mangel vor. Das Gutachten sei nachweislich falsch. Das Gericht habe zudem die Aussage des Zeugen H. nicht richtig gewürdigt. Daneben sei der Feststellungsantrag zu unbestimmt. Das Urteil gehe bereits von falschen Ansätzen aus. So stehe der Putz nicht auf dem Beton auf, so dass dort keine Feuchtigkeit übertreten könne. Es sei auch nicht so, dass nach dem Entfernen des Wandputzes keine Horizontalsperre sichtbar gewesen sei, dies sei erst nach der Estrichentfernung der Fall gewesen. Die Sohlplatte ließe keine Feuchtigkeit durch. Das Sachverständigengutachten sei abzulehnen, weil der Sachverständige keine Referenzwerte der Umgebung anführe und insbesondere nicht berücksichtige, dass Stahlma...

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