Ebenso ist keine Vorenthaltung gegeben, wenn sich die Parteien anlässlich der Rückgabeverhandlungen dahingehend einigen, dass der Mieter die Schlüssel behalten soll, um Schönheitsreparaturen auszuführen oder Mietschäden zu beseitigen.[1] Die Vorschrift des § 546a BGB ist für diesen Fall auch nicht analog anzuwenden.[2] Der Vermieter kann möglicherweise einen Mietausfallschaden geltend machen, wenn die weiteren Voraussetzungen hierfür vorliegen[3]; ein Anspruch aus §§ 546a, 571 BGB besteht nicht. Gleiches gilt, wenn sich die Parteien darin einig sind, dass ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt werden soll.[4]

 
Achtung

Vertragliche Regelung

Einigen Sie sich in diesen Fällen am besten im Vorfeld vertraglich über das Problem des Mietausfalles.

 
Wichtig

Keine Verweigerung der Rückgabe wegen Schlecht-/Nichterfüllung der Schönheitsreparaturen

Sonst verlieren Sie den Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Dies gilt für alle Arten der Schlechterfüllung, also z. B. auch, wenn Schadensersatzansprüche wegen Beschädigungen bestehen oder geschuldete Rückbauten nicht erfolgten.

[1] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.7.2009, 24 U 109/08; Gather, in Schmidt-Futterer, § 546a BGB Rn. 20.
[2] So zutreffend Wiek, WuM 1988 S. 384; a. A. LG Wuppertal, WuM 1988 S. 21.
[4] AG Neuss, WuM 1994 S. 382.

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