Um Energie zu sparen, hat das Bundeskabinett eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, die auch Vermieter und Mieter betreffen. Seit 1.9.2022 ist die Kurzfristenergiesicherungsverordnung – EnSikuMaV (BGBl I 2022 S. 1446) in Kraft. Dadurch werden Klauseln in Mietverträgen, die eine bestimmte Mindesttemperatur in Wohnungen regeln, vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 ausgesetzt.

Unternehmen und private Haushalte in Deutschland müssen in den kommenden Monaten deutlich mehr Energie sparen als bisher. Grund ist der drohende Gas-Engpass im Winter. Das Bundeskabinett hat dazu am 24.8.2022 mit 2 Verordnungen mit einer ganzen Reihe von Maßnahmen reagiert.

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) tritt schon Anfang September 2022 in Kraft und gilt zunächst für 6 Monate. Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) greift ab dem 1. Oktober voraussichtlich für 2 Jahre. Letztere Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

Mindesttemperatur: Mehr Spielraum für Vermieter

Zusätzliche freiwillige Anstrengungen sind gefragt. Folgende Rechnung wurde aufgestellt: Eine Absenkung der Raumtemperatur in Wohngebäuden und Arbeitsstätten um durchschnittlich 2 Grad könne den Gasverbrauch um etwa 3 % mindern.

Für den privaten Bereich soll spätestens zum Beginn der Heizsaison unter anderem gelten:

  • Klauseln in Mietverträgen, die eine bestimmte Mindesttemperatur vorsehen, werden vorübergehend ausgesetzt.
  • Private Pools, ob drinnen oder draußen, dürfen nicht mehr mit Gas und Strom geheizt werden.
  • Gasversorger und Besitzer größerer Wohngebäude müssen ihre Kunden beziehungsweise Mieter frühzeitig informieren – über den erwarteten Energieverbrauch, dessen Kosten und mögliche Einsparmöglichkeiten.

Für öffentliche Gebäude sind diese Maßnahmen vorgesehen:

  • Durchgangsbereiche wie Flure, Foyers oder Technikräume werden nicht mehr geheizt, es sei denn aus sicherheitstechnischen Gründen.
  • Öffentliche Gebäude werden nur noch bis höchstens 19 Grad geheizt. Bisher lag die empfohlene Mindesttemperatur laut Ministerium bei 20 Grad. Für Kliniken, Pflegeeinrichtungen oder andere soziale Einrichtungen gilt die neue Regelung nicht.
  • Boiler und Durchlauferhitzer dürfen nicht mehr für die Warmwasserbereitung am Waschbecken genutzt werden, es sei denn, das ist aus hygienischen Gründen vorgeschrieben.
  • Die Beleuchtung von Gebäuden und Denkmälern aus rein ästhetischen oder repräsentativen Gründen wird ausgeschaltet.

Energiespar-Maßnahmen: Was kommt noch für Heizungen?

Das mittelfristige Maßnahmenbündel zielt auf Einsparungen für die kommenden beiden Jahre ab und soll am 1.10.2022 in Kraft treten. Diese 2. Verordnung betrifft öffentliche, private und Firmengebäude.

Folgendes ist geplant:

  • Jährliche Heizungsprüfungen für Gebäude mit Gasheizungen werden dann Pflicht. Dabei sollen die Anlagen zum Beispiel auf niedrigere Vorlauftemperaturen und eine Absenkung während der Nacht eingestellt werden.
  • Der sogenannte hydraulische Abgleich kann Heizungen effizienter machen, indem das Wasser optimal verteilt wird. Er wird für große Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung durch Erdgas verpflichtend.
  • Ineffiziente, ungesteuerte Heizungspumpen in Gebäuden mit Erdgasheizung müssen ausgetauscht werden, weil sie laut Ministerium Energiefresser sind.

Für Unternehmen sieht die 2. Verordnung außerdem vor:

  • Bei einem Verbrauch ab 10 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr werden Firmen zu Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtet, falls sie bereits ein Energieaudit gemacht haben, bei dem Verbräuche und Einsparmöglichkeiten aufgeschlüsselt werden.

Debatte um Mindesttemperatur: Hintergrund

Nachdem der russische Energieriese Gazprom in der Nacht zum 16.6.2022 die Gaslieferungen durch die Ostseepipeline "Nord Stream 1" auf rund 40 % der Maximalleistung gedrosselt hatte und ein komplettes Herunterfahren diskutiert wurde, kam die Debatte um das Energiesparen ins Rollen. Maßnahmen müsse man "zur Not auch gesetzlich" durchsetzen, sagte Habeck damals in den ARD-"Tagesthemen".

Bundesnetzagentur

Sie fordert die Herabsetzung der Mindesttemperatur in Wohnungen. "Im Mietrecht gibt es Vorgaben, wonach der Vermieter die Heizungsanlage während der Heizperiode so einstellen muss, dass eine Mindesttemperatur zwischen 20 und 22 Grad Celsius erreicht wird", sagte Klaus Müller, der Präsident der Bundesnetzagentur. Der Staat könnte die Heizvorgaben für Vermieter zeitweise senken.

Wohnungswirtschaft uneins: Mindesttemperatur gesetzlich regeln?

Auch der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) sprach sich für eine Absenkung der Mindesttemperatur um bis zu 6 Grad Celsius aus, sollte es zu einer Mangelsituation bei der Gasversorgung kommen. Dann sollte "der Rechtsrahmen so angepasst werden, dass weitere Absenkungen der Mindesttemperatur auf eine maximale Untergrenze von 18 Grad tagsüber und 16 Grad nachts möglich werden", sagte GdW-Präsident Axel Gedaschko. Derzeit wird in Mietverträgen im Wi...

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