1 Leitsatz

Die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (Mietpreisbremse) binden grundsätzlich auch den Mieter, der einen Untermietvertrag abschließt. Dieser ist im Verhältnis zum Untermieter als Vermieter anzusehen.

2 Normenkette

§§ 553 Abs. 1, 556d ff. BGB

3 Das Problem

Nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter von Wohnraum die Erlaubnis verlangen, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, wenn für ihn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse hieran entsteht. Nach der Rechtsprechung des BGH ist als berechtigt jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht.

4 Die Entscheidung

In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall wollte der Mieter einen Teil seiner gemieteten Wohnung, für die er eine Miete von 7,22 EUR/qm zahlt, zu einer Miete von 11,53 EUR/qm untervermieten. Diese Miethöhe verstößt gegen die Bestimmungen der Mietpreisbremse, wonach bei Neuabschluss eines Mietvertrags die vereinbarte Miete die ortsübliche Miete (i. d. R. die Mietspiegelmiete) um nicht mehr als 10 % übersteigen darf. Der Vermieter verweigerte die Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung. Zu Recht – wie das LG Berlin entschied. Die hier vom Mieter begehrte Untervermietungserlaubnis stand nämlich nicht im Einklang mit der geltenden Rechtsordnung, sondern in Widerspruch zum sozialen Wohnraummietrecht des BGB, hier den Bestimmungen über die Mietpreisbremse bei Neuabschluss eines Mietvertrags. Diese binden grundsätzlich auch den Mieter, der im Verhältnis zum Untermieter rechtlich als Vermieter anzusehen ist. Der Vermieter hat daher mit seiner Weigerung, dem Mieter die von ihm in Aussicht genommene Untervermietung zu gestatten, keine Pflichten aus dem Mietverhältnis verletzt.

5 Entscheidung

LG Berlin, Urteil v. 26.4.2022, 65 S 221/21

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