Werden Kellerräume ohne Zweckbestimmung vermietet, kann der Mieter nur einen Zustand erwarten, wie er für Kellerräume üblich ist.

Eine Abdichtung der Kellerräume gegen Feuchtigkeit zählt hierzu nicht. Aber: Das AG Bergheim sieht eine Minderung von 10 % für gerechtfertigt an, wenn der Keller wegen Feuchtigkeit gar nicht nutzbar ist.[1]

 
Wichtig

Keine Kellerabdichtung

Eine Abdichtung der Kelleraußenwände gegen Feuchtigkeit zählt hierzu nicht.

Enthält der Mietvertrag dagegen eine Zweckbestimmung (z. B. Vermietung eines Kellerraums zum Betrieb einer Gaststätte) und ist zweifelhaft, ob die Räume zu dem Vertragszweck baulich geeignet sind, muss der Vermieter auf eine klare und eindeutige Haftungsfreistellung achten.

 
Praxis-Beispiel

Formulierung für Haftungsfreistellung

"Der Vermieter übernimmt keine Gewähr, dass der bauliche Zustand der Räume zu dem vom Mieter beabsichtigten Zweck geeignet ist."

Ist in einem Mietvertrag vereinbart, dass die Kellerräume "zu jedem behördlich zulässigen Zweck" genutzt werden können, so bedeutet dies zum einen, dass der Mieter hinsichtlich der Verwendung der Räume keinen Beschränkungen unterliegt. Zum anderen folgt aus einer solchen Regelung aber auch, dass die Räume zu jeder behördlich zulässigen Nutzung geeignet sein müssen. Hierfür muss der Vermieter einstehen.[2]

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