Die Bestimmung des § 569 Abs. 2a Satz 3 BGB stellt klar, dass es vor einer Kündigung wegen Nichtzahlung der Kaution keiner Abmahnung bedarf. Dem Mieter muss auch keine Zahlungsfrist gesetzt werden. Haben die Mietvertragsparteien also eine Sicherheitsleistung in Höhe von 3 Monatsgrundmieten vereinbart und leistet der Mieter weder zu Beginn des Mietverhältnisses noch zusammen mit der darauf folgenden Miete eine Kautionszahlung, sollte der Vermieter umgehend außerordentlich fristlos kündigen, um die Beendigung eines sich abzeichnenden problematischen Mietverhältnisses zu beschleunigen. Freilich kann er den Mieter dennoch entsprechend zur Zahlung auffordern und somit abmahnen.

 

Musterschreiben: Abmahnung wegen Verzugs mit Kautionszahlung bei Wohnraummietverhältnis

Absender Vermieter

An

Mieter

__________________

__________________

Mietverhältnis Bahnhofplatz 10, 2. OG in 82139 Starnberg

Hier: Zahlungsaufforderung/Abmahnung wegen Verzugs mit Kautionszahlungen

Sehr geehrte Frau _________,

sehr geehrter Herr _________,

nach der Regelung in § ___ des Mietvertrags vom _______ sind Sie verpflichtet, eine Mietsicherheit in Höhe von ______ EUR zu leisten. Dies entspricht 3 Netto-Kaltmieten ohne Betriebskostenvorauszahlungen. Nach der weiteren Regelung vorerwähnter Bestimmung sind Sie im Einklang mit der gesetzlichen Bestimmung des § 551 Abs. 2 BGB berechtigt, den Betrag in 3 gleichmäßigen Raten zu Beginn des Mietverhältnisses sowie mit den beiden darauffolgenden Mietzahlungen jeweils zum 3. Werktag des Kalendermonats zu leisten.

Die 1. Teilrate in Höhe von ______ EUR hatten Sie bereits zu Beginn des Mietverhältnisses geleistet. Allerdings haben Sie mit den beiden unmittelbar folgenden Mietzahlungen keine weiteren Kautionsraten mehr geleistet, obwohl Ihnen bereits im Mietvertrag die Bankdaten des insolvenzsicheren Kontos angegeben wurden. Sie sind demnach mit 2 Kautionsraten in Verzug.

Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Voraussetzungen einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gemäß §§ 569 Abs. 2a, 543 Abs. 1 BGB erfüllt sind. Dennoch gebe ich Ihnen Gelegenheit, die rückständige Kaution in Höhe von ______ EUR bis zum _______ an mich zu zahlen. Sie werden Verständnis dafür haben, dass ich bei ergebnislosem Fristablauf von meinem Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses Gebrauch machen werde.

Mit freundlichen Grüßen

Vermieter

 

Abmahnung im Bereich der Geschäftsraummiete erforderlich!

Da die Vorschrift des § 569 Abs. 2a BGB im Bereich der Geschäfts- bzw. Gewerberaummiete nicht gilt, bedarf es vor einer Kündigung des Gewerberaummietverhältnisses, die im Übrigen nach § 543 BGB zu erfolgen hat, nach wie vor einer Abmahnung.

 

Musterschreiben: Abmahnung wegen Verzugs mit Kautionszahlung bei Geschäftsraummietverhältnis

Absender Vermieter

An

Mieter

__________________

__________________

Mietverhältnis Bahnhofplatz 10, Ladenlokal Erdgeschoss in 82139 Starnberg

Hier: Abmahnung wegen Verzugs mit Kautionszahlungen

Sehr geehrte Frau _________,

sehr geehrter Herr _________,

nach der Regelung in § ___ des Mietvertrags vom _______ sind Sie verpflichtet, eine Mietsicherheit in Höhe von _______ EUR zu leisten. Dies entspricht 4 Netto-Kaltmieten ohne Betriebskostenvorauszahlungen. Nach der weiteren Regelung vorerwähnter Bestimmung wären Sie zur Zahlung der Kaution mit der ersten Monatsmiete verpflichtet gewesen. Zwar haben Sie mit Zahlungseingang auf meinem Konto die Miete in Höhe von _______ EUR überwiesen, nicht jedoch die vereinbarte Mietsicherheit. Da Sie sich im Verzug mit der Leistung der Mietsicherheit befinden, mache ich Sie darauf aufmerksam, dass insoweit ein Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB vorliegt, sollten Sie die Zahlung nicht leisten. Hierin liegt eine vertragliche Pflichtverletzung, weshalb ich Sie hiermit ausdrücklich abmahne.

Ich fordere Sie auf, die rückständige Kaution in Höhe von _______ EUR bis zum _______ an mich zu zahlen.

Sie werden Verständnis dafür haben, dass ich bei ergebnislosem Fristablauf von meinem Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses Gebrauch machen werde.

Mit freundlichen Grüßen

Vermieter

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge