Verfahrensgang

AG Emmendingen (Urteil vom 27.05.2011; Aktenzeichen 12 C 2/11 WEG)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen die Kostenentscheidung Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts Emmendingen vom 27.5.2011 – 12 C 2/11 WEG – wird diese Kostenentscheidung aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

2. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde tragen die Beklagten.

3. Der Beschwerdewert wird auf bis 1.200,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Mit Urteil vom 27.5.2011 erklärte das Amtsgericht den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 17.1.2011 zu TOP 1 für ungültig und legte unter Ziffer 2 des Urteils der beigeladenen Verwalterin ohne vorherigen Hinweis gemäß § 49 Abs. 2 WEG die Kosten des Rechtsstreits auf. Das Urteil wurde der Beigeladenen am 1.6.2011 zugestellt. Mit Fax vom 14.6.2011 legte sie isoliert gegen die Kostenentscheidung sofortige Beschwerde ein, da die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 WEG nicht vorlägen.

Nach Anhörung der Parteien half das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 2.9.2011 nicht ab und legte die Akten der Kammer zur Entscheidung vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte sofortige Beschwerde ist erfolgreich.

1. Die sofortigeschwerde der Beigeladenen gegen die Kostenentscheidung ist zulässig. Zwar kann gemäß § 99 Abs. 1 ZPO die Kostenentscheidung im Urteil grundsätzlich nicht isoliert angefochten werden. Auch sieht das Gesetz kein eigenständiges Rechtsmittel gegen die Kostengrundentscheidung nach § 49 Abs. 2 WEG vor. Gleichwohl ist einem Verwalter, der nicht zugleich Partei ist und durch eine Kostenentscheidung nach 49 Abs. 2 WEG zu seinen Lasten – und damit eigenständig und unabhängig von der Entscheidung in der Hauptsache – beschwert ist, die isolierte Anfechtung der Kostengrundentscheidung in entsprechender Anwendung von §§ 91 a Abs. 2 Satz 1, 99 Abs. 2 Satz 1, 269 Abs. 5, 516 Abs. 3, 565 ZPO im Wege der sofortigen Beschwerde zuzugestehen (Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 49 Rn. 27 m.w.N.).

2. § 49 Abs. 2 WEG ermöglicht dem Gericht, die Verfahrenskosten dem Verwalter aufzuerlegen, wenn die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft. Die Beigeladene wendet sich im vorliegenden Fall zu Recht gegen die Auferlegung der Kosten auf die Verwaltung.

a. Bevor dem Verwalter die Prozesskosten nach § 49 Abs. 2 WEG auferlegt werden, ist ihm rechtliches Gehör zu gewähren. Die Beiladung an sich ist dafür nicht ausreichend; vielmehr ist ein gerichtlicher Hinweis an den Verwalter zu erteilen, dass die Anwendung des § 49 Abs. 2 WEG in Betracht kommt (vgl. Klein a.a.O. Rn. 26). Daran fehlt es hier, so dass die Auferlegung der Kosten auf die Beigeladene bereits aus diesem Grunde fehlerhaft war.

b. Auch mangelt es an den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 WEG in der Sache. Mag eine Pflichtverletzung auch darin zu sehen sein, dass die Beigeladene den streitgegenständlichen Mehrheitsbeschluss als positives Beschlussergebnis verkündete, obwohl ein solches nicht vorliegt, wenn, wie hier, die Zustimmung auch nur eines beeinträchtigten Wohnungseigentümers zu einer baulichen Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 WEG fehlt (Merle in Bärmann a.a.O. § 22 Rn. 139; LG München I, Beschl. v. 29.3.2010, Az. 1 T 5340/10, juris-Datenbank), so ist jedenfalls nicht von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen. Grob fahrlässig bzw. schuldhaft handelt, wer die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen, wobei auch subjektive, in der Person des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen sind. Selbst ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden, es muss eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich hier um eine professionelle Verwalterin handelt, an die höhere Anforderungen als an einen Miteigentümerverwalter zu stellen sind (vgl. zu allem LG München I a.a.O. m.w.N., LG Berlin, Beschl. v. 14.5.2010, 55 T 34/08 WEG, beide veröffentlicht in der juris-Datenbank). Hier sind jedoch keine hinreichenden Umstände ersichtlich, die die fehlerhafte Beschlussfassung aus subjektiver Sicht als besonders vorwerfbar erscheinen lassen. Die Beigeladene hat laut Protokoll in der Versammlung mehrfach darauf hingewiesen, dass der Antrag eine bauliche Veränderung zum Gegenstand habe und demgemäß eines allstimmigen Beschlusses zur Wirksamkeit bedürfe, anderenfalls er der Anfechtung unterliege. Dass sie dennoch den Mehrheitsbeschluss als wirksam festgestellt hat, ist angesichts der umstrittenen Rechtslage zur Verkündung rechtswidriger Beschlüsse jedenfalls nicht als grob fahrlässig zu werten, denn auch von einem professionellen Verwal...

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