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Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt / §§ 1 - 4 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

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§ 1 Gesetzeszweck

Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere

 

1.

den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,

 

2.

die Forstwirtschaft zu fördern,

 

3.

die Waldbesitzer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen,

 

4.

einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen und

 

5.

das Betreten und Nutzen der freien Landschaft zu ordnen.

§ 2 Wald

 

(1) 1Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche. 2Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze. 3Daneben gelten als Wald auch im Wald liegende oder mit ihm verbundene

 

1.

Leitungsschneisen,

 

2.

Pflanzgärten,

 

3.

Waldparkplätze und Flächen mit Erholungseinrichtungen,

 

4.

Teiche, Weiher und andere Gewässer von untergeordneter Bedeutung,

 

5.

Moore, Geröllfelder, Block- und Felspartien,

 

6.

Waldränder und Waldsäume

sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

 

(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind

 

1.

Grundflächen, auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen),

 

2.

Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte d...

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