Sind Mietvertragsparteien sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann, muss die Kündigung gegenüber beiden erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn nur einem von beiden eine Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Der Vermieter kann zwar beiden in jeweils getrennten Schreiben kündigen, muss er aber nicht. Es genügt ein Schreiben an beide, das aber auch zum Ausdruck bringen muss, dass es an beide gerichtet ist (z. B. "Sehr geehrte Frau Maier, sehr geehrter Herr Maier" oder "An die Eheleute Maier").

Ist nur einer der Ehegatten Partei des Mietvertrags, wird das Mietobjekt aber von beiden Ehegatten genutzt, muss auch nur dem Vertragspartner gegenüber die Kündigung erklärt werden. Sollte mangels anschließender freiwilliger Räumung des Mietobjekts allerdings die Erhebung einer Räumungsklage erforderlich werden, muss ein Titel auch gegen den Ehegatten erstritten werden, der im Mitbesitz der Mietsache, jedoch nicht Partei des Mietvertrags ist.

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