In Anlehnung an § 10 Abs. 3 EnEV regelt § 47 GEG Nachrüstpflichten bei bestehenden Gebäuden. Nach Absatz 1 müssen Eigentümer eines Wohngebäudes sowie Eigentümer eines Nichtwohngebäudes, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens 4 Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, dafür sorgen, dass oberste Geschossdecken, die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügen, so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreitet. Nach wie vor wird diese Pflicht als erfüllt gelten, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt.
§ 47 Abs. 3 GEG übernimmt insoweit die Bereichsausnahme des § 10 Abs. 4 EnEV, wonach bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als 2 Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, die Pflicht nach Absatz 1 erst im Fall eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen ist. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt dann 2 Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.
Gesichtspunkt der Amortisation
Wie § 10 Abs. 5 EnEV, regelt § 47 Abs. 4 GEG eine Befreiung von den Pflichten des § 47 GEG, wenn die für eine Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können. Insoweit ist auch keine behördliche Prüfung nach § 101 GEG erforderlich.
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