Zu den engen Familienangehörigen zählen der Ehegatte, die gemeinsamen Kinder und die Stiefkinder, u. U. auch die Enkel.[1]

Auch der den Ehegatten gleichgestellte gleichgeschlechtliche Lebenspartner i. S. v. § 1 Abs. 1 LPartG gehört dazu.

Die Geschwister eines Mieters werden dagegen nicht zu den engeren Familienangehörigen gerechnet.[2]

Hinsichtlich der Eltern eines Mieters kommt es nach dem Rechtsentscheid des BayObLG vom 6.10.1997[3] auf die Umstände des Einzelfalls an. Maßgeblich ist Art und Größe der Wohnung sowie deren Belegung und Eignung für die Aufnahme weiterer Personen. Auch die Gründe und Motive für die Aufnahme sind zu berücksichtigen. Im Regelfall ist die Aufnahme der Eltern möglich, wenn hierfür ein Bedarf besteht und der erforderliche Platz vorhanden ist.

 
Hinweis

Anzeigepflicht

Der Mieter muss die Aufnahme dem Vermieter anzeigen; die Rechtmäßigkeit der Aufnahme hängt aber nicht von der Zustimmung des Vermieters ab.

Für das Verhalten seiner Familienangehörigen hat der Mieter einzustehen. Für deren Verschulden haftet er wie für eigenes Verschulden.[4] Wird der Hausfrieden durch die Familienangehörigen gestört, so kann der Vermieter gegenüber dem Mieter kündigen.[5]

Die Familienangehörigen sind ihrerseits in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogen. Sie können deshalb vom Vermieter verlangen, dass dieser seine Verkehrssicherungspflicht erfüllt.[6] Der Vermieter kann von den Familienangehörigen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn diese infolge eines Mangels der Mietsache einen Schaden erleiden. Die Haftung erstreckt sich auf Personen-, Sach- und Vermögensschäden.[7]

 
Hinweis

Gleichgestellte Personengruppen

Dieser Gruppe gleichgestellt sind nach der Rechtsprechung die nichtehlichen Lebenspartner und Hausangestellte oder Pflegepersonen.

[1] LG Wuppertal, MDR 1971 S. 49.
[2] BayObLGZ 1983 S. 285, 288.
[3] GE 1997 S. 1463.
[6] BGHZ 61 S. 233.
[7] BGHZ 49 S. 350.

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