Leitsatz (amtlich)

Gegen einen Untermieter kann die Räumungsvollstreckung nicht auf Grund des gegen den Hauptmieter ergangenen Titels betrieben werden.

 

Normenkette

ZPO § 750 Abs. 1, § 885 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart

AG Stuttgart

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen denBeschluss der 2. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 14.2.2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 10.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

In einem vor dem LG Stuttgart abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich die Schuldnerin, vom Gläubiger angemietete Gewerberäume bis spätestens 30.6.2002 zu räumen und an diesen herauszugeben. Auf der Grundlage dieses Vergleiches betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung.

Der zuständige Gerichtsvollzieher lehnte die zwangsweise Räumung ab, nachdem ein Rechtsanwalt mit Schreiben v. 5.8.2002 unter Vorlage eines Mietvertrages zwischen der Schuldnerin und der GmbH (vormals R. GmbH) mitgeteilt hatte, dass die GmbH seit 1.11.1999 mit Zustimmung des Gläubigers Untermieterin der Räume sei und gegen sie mangels eines Titels nicht vollstreckt werden könne.

Gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, den Räumungsauftrag auszuführen, hat der Gläubiger Erinnerung eingelegt, die das AG Stuttgart mit Beschl. v. 15.10.2002 zurückgewiesen hat. Seine sofortige Beschwerde ist vor dem LG ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Das gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Weigerung des Gerichtsvollziehers berechtigt. Die zwangsweise Räumung des Mietobjekts könne nur gegen die Schuldnerin erfolgen, gegen die sich die vollstreckbare Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs richte. Für die Zwangsvollstreckung gegen die GmbH als Untermieterin sei ein gegen diese gerichteter Titel erforderlich. Da das Besitzrecht der GmbH nicht evident zweifelhaft sei, könnten die mit der Rechtmäßigkeit der Untervermietung im Zusammenhang stehenden Fragen im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht geklärt werden. Die Klärung müsse in einem Erkenntnisverfahren erfolgen. Die Gefahr einer rechtsmissbräuchlichen Verzögerung der Räumungsvollstreckung trage der Gläubiger.

2. Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdegericht sei ohne ausreichende Anhaltspunkte vom Gewahrsam der GmbH an den Mieträumen ausgegangen; diese hätte ihren Gewahrsam durch Erinnerung oder Vollstreckungsgegenklage geltend machen müssen. Für die Räumungsvollstreckung gegen die GmbH sei ein gegen diese gerichteter Räumungstitel nicht erforderlich, weil sie nach materiellem Recht zur Herausgabe unzweifelhaft verpflichtet sei. Aus der Rechtmäßigkeit der Untervermietung lasse sich kein Besitzrecht des Untermieters ableiten. Das schutzwürdige Interesse des Gläubigers an einer effektiven Wahrung seines Vollstreckungsinteresses verbiete es, einen gegen den Untermieter gerichteten Titel zu verlangen.

3. Die Meinung der Rechtsbeschwerde vermag nicht zu überzeugen.

a) Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht vom Gewahrsam der GmbH an den Mieträumen ausgegangen. Denn diese hat einen Untermietvertrag vorlegen lassen und mit dem Schreiben des Rechtsanwalts v. 5.8.2002 unter Hinweis auf ihr Besitzrecht als Untermieterin ausdrücklich der zwangsweisen Räumung widersprochen.

b) Mit Recht hat sich das Beschwerdegericht der fast einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur angeschlossen (vgl. OLG Celle v. 15.12.1987 - 16 U 242/86, NJW-RR 1988, 913; LG LG Hamburg v. 13.3.1991 - 311 T 20/91, NJW-RR 1991, 1297; Schilken in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 885 Rz. 7; Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 885 Rz. 12; Musielak/Lackmann, ZPO, 3. Aufl., § 885 Rz. 9; Baumbach/Lauerbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 885 Rz. 17), dass für die Räumungsvollstreckung gegen einen Untermieter ein gegen diesen gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich sei.

Gegen einen Untermieter kann die Räumungsvollstreckung nicht auf Grund des gegen den Hauptmieter ergangenen Titels betrieben werden. Denn gem. §§ 750 Abs. 1 S. 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung nur gegen eine Person begonnen werden, die im Titel und in der Vollstreckungsklausel als Schuldner bezeichnet ist. Gewährleistet wird damit, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs erfolgt, und zwar für und gegen die im Titel genannten Personen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 750 Rz. 3).

Diese allgemeine Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung kann nicht durch materiellrechtliche Erwägungen oder Gesichtspunkte der Billigkeit (so aber OLG Hamburg v. 19.8.1992 - 6 W 49/92, MDR 1993, 274; KG Grundeigentum 2002, 799; AG Lübeck DGVZ 1995, 92) außer Kraft gesetzt werden. Daher ist es für die zu entscheidende Rechtsfrage ohne Bedeutung, ob der Untermieter nach materiellem Recht gem. § 546 Abs. 2 BGB n. F. (= § 556 Abs. 3 BGB a. F.) zur Herausgabe der Mietsache an den Hauptvermieter verpflichtet ist (vgl. Becker-Eberhard, FamRZ 1984, 1296 [1298]). Diese materiellrechtliche Frage wird im Erkenntnisverfahren und nicht im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren geprüft. Dem Gläubiger ist es zuzumuten, die durch die erforderliche Räumungsklage gegen den Untermieter eintretenden Nachteile zu tragen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 971089

DB 2003, 2545

BGHR 2003, 1240

DWW 2003, 268

EBE/BGH 2003, 290

NJW-RR 2003, 1450

IBR 2003, 641

NZM 2003, 802

WM 2003, 1825

ZAP 2003, 1101

ZMR 2003, 826

ZMR 2004, 324

ZfIR 2003, 879

InVo 2004, 33

JuS 2004, 349

MDR 2004, 53

Rpfleger 2003, 596

WuM 2003, 577

GuT 2003, 231

RENOpraxis 2004, 97

VE 2004, 10

AIM 2003, 201

IWR 2003, 74

JT 2004, 141

MK 2003, 164

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