Leitsatz (amtlich)

§ 15a RVG stellt lediglich die bereits unter § 118 Abs. 2 BRAGO geltende und mit Einführung des RVG nicht geänderte Rechtslage klar, wonach sich die Gebührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten und damit insb. im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht auswirkt (Anschluss an BGH Beschl. v. 2.9.2009 - II ZB 35/07, ZIP 2009, 1927).

 

Normenkette

RVG § 15a; RVG VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Beschluss vom 02.10.2007; Aktenzeichen 8 W 375/07)

LG Stuttgart (Entscheidung vom 08.08.2007; Aktenzeichen 20 O 219/07)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 2.10.2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 600 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Höhe der von der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu erstattenden Kosten.

Rz. 2

Im Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Rechtspflegerin des LG die von der Antragsgegnerin vollumfänglich zu tragenden Kosten des vorausgegangenen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf 1.394,09 EUR festgesetzt. In diesem Betrag ist u.a. eine von dem Antragsteller für seine Verfahrensbevollmächtigten geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) in voller Höhe berücksichtigt. Eine "Anrechnung der Verfahrensgebühr aufgrund der (evtl.) außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr" hat die Rechtspflegerin mit der Begründung abgelehnt, eine unverminderte Festsetzung der 1,3-Verfahrensgebühr scheide nur dann aus, wenn in demselben Rechtsstreit der auf materiellem Recht bestehende Anspruch auf Erstattung der vollen Geschäftsgebühr bereits tituliert worden sei.

Rz. 3

Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das OLG zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der die Antragsgegnerin im Hinblick auf Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 [im Folgenden: Vorbemerkung 3] Abs. 4 RVG-VV die Herabsetzung der Verfahrensgebühr um den anzurechnenden Teil der außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr erstrebt.

II.

Rz. 4

Die Rechtsbeschwerde ist gem. §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere steht ihr nicht entgegen, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem gem. §§ Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO ein Rechtsmittel zum BGH nicht gegeben ist. Diese Begrenzung des Instanzenzugs gilt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. BGH Beschl. v. 6.4.2005 - V ZB 25/04, NJW 2005, 2233). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

III.

Rz. 5

In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zu Recht die von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 1.394,09 EUR festgesetzt und dabei trotz des unbestrittenen Anfalls der außergerichtlichen Geschäftsgebühr die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) im Ergebnis zutreffend in voller Höhe berücksichtigt.

Rz. 6

1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, die Anrechnung der vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr scheide aus, weil der Antragsteller (nicht: die Klägerin) diese weder im Hauptsacheverfahren noch in einem anderen Verfahren als materiell-rechtlichen Schadenersatzanspruch geltend gemacht habe. Deshalb sei hier eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 (jetzt Nr. 2300) RVG-VV nicht im Kostenfestsetzungsverfahren mit zu berücksichtigen, da dies nur in Betracht komme, wenn entweder deren Anfall und die Pflicht des Gegners, sie zu tragen, oder jedenfalls die für ihre Berücksichtigung maßgebenden Tatsachen unstreitig seien. Denn die Anrechnungsvorschrift gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV gelte grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen einer Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten. Demgegenüber hafte der Prozessgegner auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten nur nach materiellem Recht. Daher könne im Kostenfestsetzungsverfahren nur eine bereits rechtskräftige Verurteilung zur Zahlung oder anderweitige bestandskräftige Regelung über einen solchen materiell-rechtlichen Anspruch berücksichtigt werden. Dies entspreche auch der früher einhelligen Handhabung unter der Geltung des § 118 Abs. 2 BRAGO.

Rz. 7

Eine Änderung der Rechtslage habe der Gesetzgeber mit der Schaffung der rechtstechnisch gleichen Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV nicht herbeiführen wollen.

Rz. 8

2. Diese Sichtweise rügt die Rechtsbeschwerde als fehlerhaft und stützt ihre Ansicht auf die neuere Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH. Danach sei Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV so zu verstehen, dass eine entstandene Geschäftsgebühr unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen sei. Durch diese Anrechnung verringere sich die erst später nach Nr. 3100 RVG-VV angefallene Verfahrensgebühr, während die zuvor bereits entstandene Geschäftsgebühr von der Anrechnung unangetastet bleibe (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049, 2050; v. 14.3.2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050, 2052; v. 11.7.2007 - VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500 f. sowie BGH Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07, FamRZ 2008, 878, 879; zustimmend Peter NJW 2007, 2298, 2299; Streppel MDR 2007, 929, 930 f.; a.A. noch BGH Beschlüsse v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, NJW-RR 2006, 501, 502; v. 27.4.2006 - VII ZB 116/05, FamRZ 2006, 1114; v. 30.1.2007 - X ZB 7/06, VersR 2007, 1102).

Rz. 9

Dieser Auffassung des VIII. Zivilsenats, die in Instanzrechtsprechung und Literatur auf Kritik gestoßen ist (vgl. KG (1. ZS) MDR 2008, 1427; KG (1. ZS) JurBüro 2008, 304, 305 f.; OLG Karlsruhe AGS 2007, 494, 495; Ruess MDR 2007, 1401, 1402 ff.; Schons AGS 2007, 284 f.; Hansens RVGreport 2008, 121 f., 127), haben sich zwischenzeitlich mehrere Senate des BGH angeschlossen (vgl. BGH Beschlüsse 30.4.2008 - III ZB 8/08, FamRZ 2008, 1346; v. 14.8.2008 - I ZB 103/07, AGS 2008, 574; v. 24.9.2008 - IV ZB 26/07 - juris, Tz. 6 f.; v. 25.9.2008 - VII ZB 93/07 - juris, Tz. 5).

Rz. 10

3. Der Gesetzgeber hat auf diese Entwicklung in der Rechtsprechung einiger Senate des BGH sowie die dagegen geäußerte Kritik reagiert und in dem mit Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des am 4.8.2009 verkündeten Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.7.2009 (BGBl. I, 2449) eingeführten § 15a Abs. 2 RVG geregelt, dass ein Dritter sich auf eine im Gesetz vorgesehene Gebührenanrechnung nur berufen kann, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in denselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. § 15a RVG ist gem. Art. 10 des vorgenannten Gesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.

Rz. 11

Eine ausdrückliche Übergangsregelung hat der Gesetzgeber nicht angeordnet. Infolgedessen ist streitig geworden, ob § 15a RVG auch auf sog. Altfälle Anwendung findet (offen gelassen in BGH Beschlüsse v. 9.9.2009 - Xa ZB 2/09 - Tz. 7, zur Veröffentlichung bestimmt; v. 29.9.2009 - X ZB 1/09 - Tz. 25, zur Veröffentlichung bestimmt).

Rz. 12

a) Wohl überwiegend wird in § 15a RVG eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage gesehen (vgl. BGH Beschl. v. 2.9.2009 - II ZB 35/07, ZIP 2009, 1927, 1928; OLG Koblenz AGS 2009, 420, 421; OLG Düsseldorf AGS 2009, 372, 373; OLG Stuttgart AGS 2009, 371, 372; OLG Köln Beschl. v. 14.9.2009 - 17 W 195/09 - juris, Tz. 9; LG Saarbrücken Beschl. v. 3.9.2009 - 5 T 434/09 - juris, Tz. 14; AG Bremen Beschl. v. 22.9.2009 - 9 C 213/09 - juris, Tz. 6; OVG NW AGS 2009, 447, 448; VG Osnabrück Beschl. v. 3.9.2009 - 5 A 273/08 - juris, Tz. 14; Nickel FamRB 2009, 324 f.; Henke AnwBl. 2009, 709; Hansens AnwBl. 2009, 535, 540; Enders JurBüro 2009, 393, 400; Kallenbach, AnwBl. 2009, 442; s. auch AG Wesel AGS 2009, 312).

Rz. 13

b) Nach der Gegenansicht ist durch § 15a RVG die Rechtslage geändert worden, so dass diese Vorschrift gem. § 60 Abs. 1 RVG für Altfälle keine Anwendung findet (vgl. OLG Celle Beschl. v. 19.10.2009 - 2 W 280/09 - juris, Tz. 8 ff.; OLG Celle (2. ZS) OLGR 2009, 749, 751 f.; OLG Hamm Beschl. v. 25.9.2009 - 25 W 333/09 - juris, Tz. 36, 48 ff.; OLG Bamberg Beschl. v. 15.9.2009 - 4 W 139/09 - n.v.; KG Beschlüsse vom 13.10.2009 - 27 W 98/09 - juris, Tz. 16 ff.; v. 10.9.2009 - 27 W 68/09 - juris, Tz. 12 f.; KG Beschl. v. 13.8.2009 - 2 W 128/09 - juris, Tz. 6; OLG Frankfurt Beschl. v. 10.8.2009 - 12 W 91/09 - juris, Tz. 6, 8; VG Ansbach Beschl. v. 23.9.2009 - AN 19 M 08.30392 - juris, Tz. 3; s. auch OLG Hamm (6. FamS) AGS 2009, 445 sowie LAG Hessen AGS 2009, 373).

Rz. 14

c) Nach einer vermittelnden Meinung hat § 15a Abs. 2 RVG zwar das geltende Recht geändert. Dennoch findet diese Vorschrift ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Altfälle Anwendung, denn die Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG greife hier nicht. Diese behandle die Berechnung der Vergütung des Anwalts, nicht jedoch die Frage, was ein Dritter zu ersetzen habe. Geregelt sei in § 60 RVG daher allein das Verhältnis des Anwalts zu seinem Auftraggeber und nicht das des Letztgenannten zu einem ersatzpflichtigen Dritten (vgl. OLG Dresden Beschl. v. 13.8.2009 - 3 W 793/09 -, juris, Tz. 7 und LG Berlin (82. ZK) AGS 2009, 367, 369 f.; ebenso wohl auch OLG München Beschl. v. 13.10.2009 - 11 W 2244/09 - juris, Tz. 7 f.).

Rz. 15

4. Der Senat schließt sich der erstgenannten, auch vom II. Zivilsenat befürworteten Sichtweise an.

Rz. 16

Der Gesetzgeber hat mit § 15a RVG das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht geändert, sondern lediglich die seiner Ansicht nach bereits zuvor bestehende Gesetzeslage klargestellt. Danach betreffen Anrechnungsvorschriften grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. Gegenüber dem Gegner musste und muss daher die Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn schon eine Geschäftsgebühr entstanden war. Sichergestellt wird durch § 15a Abs. 2 RVG lediglich, dass ein Dritter nicht mehr zu erstatten hat, als der gegnerische Anwalt von seinem Mandanten verlangen kann.

Rz. 17

a) Bereits unter Geltung der BRAGO entsprach es allgemeiner Meinung, dass die Anrechnungsbestimmung nur den Rechtsanwalt im Innenverhältnis zu seinem Mandanten hindere, nebeneinander sowohl die Geschäfts- als auch die Prozessgebühr zu beanspruchen, die Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 2 BRAGO auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren angefallene Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) jedoch im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sei (vgl. BGH Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 22/04, VersR 2005, 707; BGH, Urt. v. 11.12.1986 - III ZR 268/85, WM 1987, 247, 248; OLG München FamRZ 2008, 531; OLG Schleswig AnwBl. 1997, 125; OLG Frankfurt AnwBl. 1985, 327; Müller-Rabe NJW 2009, 2913; Tomson NJW 2007, 267, 268; Ruess MDR 2007, 1401; Peter NJW 2007, 2298, 2299; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert BRAGO 15. Aufl., § 118 Rz. 27 f.).

Rz. 18

Entgegen der Ansicht des OLG Celle (vgl. Beschl. v. 19.10.2009 - 2 W 280/09 - juris, Tz. 23) belegen auch die Beschlüsse des I. Zivilsenats vom 20.10.2005 (I ZB 21/05, NJW-RR 2006, 501, 502), des VII. Zivilsenats vom 27.4.2006 (VII ZB 116/05, FamRZ 2006, 1114) und des X. Zivilsenats vom 30.1.2007 (X ZB 7/06, VersR 2007, 1102), dass sich daran ebenfalls nach Inkrafttreten des RVG nichts ändern sollte. Zwar ging es in diesen Entscheidungen nicht um die Frage der Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV im Kostenfestsetzungsverfahren. Vielmehr befassen sie sich mit der Frage, ob der nicht anrechenbare Teil der Geschäftsgebühr aus Gründen der Prozessökonomie im Kostenfestsetzungsverfahren mit festgesetzt werden kann bzw. ob er im Falle separater Geltendmachung im Erkenntnisverfahren streitwerterhöhend wirkt. Ein solcher nicht anrechenbarer Teil der Geschäftsgebühr ergibt sich jedoch nur, wenn sich nicht im Rahmen der Kostenfestsetzung ggü. dem Gegner infolge der nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV vorzunehmenden Anrechnung die Verfahrensgebühr verringert, sondern die Geschäftsgebühr. Denn eine Reduzierung der Verfahrensgebühr würde dazu führen, dass die Geschäftsgebühr nicht nur zum Teil, sondern stets in voller Höhe bestehen bliebe.

Rz. 19

b) Nach dem Wortlaut des § 118 Abs. 2 BRAGO war die "Geschäftsgebühr ... auf die entsprechenden Gebühren für ein anschließendes gerichtliches ... Verfahren anzurechnen". Das RVG brachte gegenüber § 118 Abs. 2 BRAGO insoweit eine Änderung, als nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV nur noch eine teilweise Anrechnung zu erfolgen hat. Beibehalten wurde jedoch die Systematik der Anrechnungsregelung, denn auch nach dem Wortlaut von Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV ist die "Geschäftsgebühr ... auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens" anzurechnen.

Rz. 20

Den Gesetzesmaterialien zum RVG lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber an dem bisher ungeminderten Ansatz der Prozessgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren mit der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes etwas ändern wollte. Die Gesetzesbegründung nimmt vielmehr ausdrücklich Bezug auf § 118 Abs. 2 BRAGO, ohne die damalige Praxis zu missbilligen. Lediglich der Umfang der Anrechnung sollte geändert und - das Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG a.F. ausgenommen - vereinheitlicht werden (BT-Drucks. 15/1971, 209). Hätte der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die bisherige Rechtslage nicht nur hinsichtlich der Höhe, sondern auch der Richtung der Anrechnung ändern wollen, so hätte er Entsprechendes in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebracht.

Rz. 21

Dementsprechend hat der Gesetzgeber das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht durch den neu eingefügten § 15a RVG - etwa im Sinne einer Wiederherstellung der unter der BRAGO geltenden Rechtslage - geändert, sondern lediglich die seiner Ansicht nach bereits bestehende Gesetzeslage klargestellt, derzufolge die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betrifft und sich im Verhältnis zu Dritten, also insb. im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirkt (vgl. BGH Beschl. v. 2.9.2009 - II ZB 35/07, ZIP 2009, 1927, 1928). Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die Konstellationen präzisiert, in denen sich auch ein Dritter ausnahmsweise auf die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere berufen kann.

Rz. 22

c) Das folgt aus Gesetzesgeschichte und Gesetzesmaterialien zu § 15a RVG (zweifelnd BGH Beschl. v. 29.9.2009 - X ZB 1/09 - Tz. 21 ff., zur Veröffentlichung bestimmt).

Rz. 23

Der Entwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften (BT-Drucks. 16/11385) vom 17.12.2008 sah eine neue Regelung in dem hier fraglichen Punkt des RVG noch nicht vor.

Rz. 24

Ausweislich der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 16/12717, 2) sollte der bisher nicht im Gesetz definierte Begriff der Anrechnung in § 15a RVG legaldefiniert werden, um unerwünschte Auswirkungen zum Nachteil des Auftraggebers zu vermeiden und den mit der Anrechnung verfolgten Gesetzeszweck, dass der Rechtsanwalt für eine Tätigkeit nicht doppelt honoriert wird, zu wahren. In der nachfolgenden Einzelbegründung (BT-Drucks. 16/12717, 58) führt der Rechtsausschuss weiter aus, dass das Verständnis des BGH von der Anrechnungsregelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV zu unbefriedigenden Ergebnissen führe, die den Absichten zuwider liefen, die der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verfolgt habe. Ziel der Neuregelung in § 15a RVG sei es daher, den mit den Anrechnungsvorschriften verfolgten Gesetzeszweck zu wahren, zugleich aber unerwünschte Auswirkungen zum Nachteil des Auftraggebers zu vermeiden.

Rz. 25

Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung keine Änderung der Rechtslage vornehmen, sondern nur eine in der Rechtsprechung entstandene Auslegung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die seiner Intention nicht entsprach, unterbinden und das schon bisher nach seinem Willen unter dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Anlehnung an die Praxis zu § 118 Abs. 2 BRAGO geltende Recht klarstellen wollte.

Rz. 26

5. Nachdem somit in § 15a RVG keine Gesetzesänderung gesehen werden kann, sondern nur eine vom Gesetzgeber gewollte Klarstellung der geltenden Rechtslage, hat der Senat von dieser Rechtslage auszugehen. Einer Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen bedarf es trotz der bisher abweichenden Auslegung der Anrechnungsregelung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV durch andere Senate des BGH deshalb nicht mehr (vgl. BGH Beschl. v. 2.9.2009 - II ZB 35/07, ZIP 2009, 1927, 1928). Eben so wenig liegt ein Fall der Rückwirkung vor.

Rz. 27

Da keiner der Ausnahmefälle des § 15a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, hat die Rechtspflegerin die Verfahrensgebühr zu Recht in voller Höhe festgesetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2295387

DStR 2010, 12

NJW 2010, 1375

EBE/BGH 2010

FamRZ 2010, 456

JurBüro 2010, 239

ZAP 2010, 212

ZIP 2010, 854

AnwBl 2010, 295

JZ 2010, 287

MDR 2010, 471

AGS 2010, 54

FF 2010, 218

FamRB 2010, 111

HRA 2010, 6

NJW-Spezial 2010, 156

RENOpraxis 2010, 152

RVGreport 2010, 110

BRAK-Mitt. 2010, 84

RVG prof. 2010, 55

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