Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen. Stromkosten für die Beleuchtung der Zuwege sind ansetzbar, sofern die Leuchten auf Privatgelände und nicht auf öffentlichem Straßengrund stehen.[1]

 
Hinweis

Ausgenommen: Betriebsstrom für Heizung und Entlüftung

Nicht zu dieser Betriebskostenposition gehört der Betriebsstrom für die zentrale Heizungsanlage. Dieser ist grundsätzlich als Teil der Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage (s. Abschn. 4) und nicht als "Allgemeinstrom" in der Betriebskostenabrechnung anzusetzen.[2]

Gleiches gilt für die Stromkosten der Entlüftungsanlage. Diese gehören nicht zu den "Beleuchtungskosten".[3]

Kosten für die Beleuchtung der Wohnung werden dagegen üblicherweise vom Mieter außerhalb der Miete unmittelbar getragen und zählen daher begrifflich nicht zu den Betriebskosten.

Zu den Kosten des Stroms gehören neben den Verbrauchskosten auch die Grundgebühr, die Zählermiete sowie die anfallende Umsatzsteuer.

 
Hinweis

Ersatzleuchtmittel keine Betriebskosten

Dagegen gehören die Kosten für den Ersatz von Beleuchtungskörpern sowie deren Teile (z. B. Glühbirnen, Leuchtstofflampen) nicht zu den Betriebskosten, sondern zu den nicht umlagefähigen Instandhaltungskosten.[4]

Gleiches gilt für eventuelle Kosten der Bedienung der Beleuchtung, da diese Position in Nr. 11 nicht genannt ist.

[2] AG Leipzig, Urteil v. 11.5.2007, 161 C 8191/06, NZM 2008, 83.
[3] AG Frankfurt/M., Urteil v. 13.1.2010, 33 C 3805/09-51, WuM 2010, 92.

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