Wohnungsbau am Ortsrand: Reparaturvorschrift für § 13b BauGB

§ 13b Baugesetzbuch (BauGB) erleichtert den Wohnungsbau auf Freiflächen am Ortsrand, wurde aber vom Bundesverwaltungsgericht "kassiert". Nun wird der § 215a BauGB eingeführt. Er regelt, dass die Gemeinden eine umweltrechtliche Vorprüfung umsetzen.

Der Bundestag hat mit der Verabschiedung des Wärmeplanungsgesetzes am 17.11.2023 auch Änderungen des Baugesetzbuchs (BauGB) beschlossen. Unter anderem wird ein neuer § 215a BauGB eingeführt – eine Art Reparaturvorschrift –, mit der Rechtsklarheit bezüglich des § 13b BauGB geschaffen werden soll.

§ 13b BauGB sollte den Wohnungsbau auf bis zu 10.000 Quadratmeter großen Flächen, "die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen" erheblich erleichtern, darf aber nach einem Urteil des Bundesverwaltunsgerichts (BVerwG) nicht mehr angewendet werden.

BVerwG: § 13b BauGB nicht mit Europarecht vereinbar

Die Umweltorganisation BUND war mit einer Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan in der Gemeinde Gaiberg in Baden-Württemberg vor das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gezogen. Das Gericht beurteilte im Juli den Paragrafen als mit Europarecht unvereinbar – und erklärte deswegen einen im beschleunigten Genehmigungsverfahren ohne Umweltprüfung für kleine Neubaugebiete aufgestellten Bebauungsplan für unwirksam.

Das Urteil hat in vielen Gemeinden Unsicherheit ausgelöst, wie mit begonnenen Planverfahren nach § 13b BauGB und mit fehlerhaften Bestandsplänen umzugehen ist.

(BVerwG, Urteil v. 18.7.2023, 4 CN 3.22)

§ 215a BauGB schafft Rechtsklarheit

Der neue § 215a BauGB regelt, dass die Gemeinden eine sogenannte umweltrechtliche Vorprüfung umsetzen müssen. Falls diese Vorprüfung Anhaltspunkte für erhebliche Umweltauswirkungen ergibt – und nur dann – muss eine vollständige Umweltprüfung gemacht werden, teilte das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) mit. Die sonstigen Erleichterungen des vereinfachten Verfahrens bleiben bestehen – etwa der Verzicht auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und das Absehen des Gebots der Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan.

"Die Neuregelung hält den Mehraufwand für die betroffenen Gemeinden so gering wie nach dem Europarecht möglich", schreibt das Ministerium. Die Koalitionsparteien hätten sich bereits – unabhängig von der BVerwG-Entscheidung – im Koalitionsvertrag darauf geeinigt, den befristeten § 13b BauGB nicht weiter zu verlängern.

Was bedeutet das BVerwG-Urteil für Bauherren?

Gegen den aufgestellten Bebauungsplan in Gaiberg wurde laut einer Mitteilung der Gemeinde in mehreren Verfahren geklagt. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hatte den Antrag auf Normenkontrolle als unbegründet abgewiesen. Er hielt § 13b BauGB für unionsrechtskonform und ging davon aus, dass das Aufstellungsverfahren ordnungsgemäß war und der Bebauungsplan auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden war.

Der Antragsteller BUND hat die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt, sich aber darauf beschränkt, die Unionsrechtswidrigkeit des § 13b BauGB zu rügen. Der 4. Revisionssenat hat deshalb am 18.7.2023 nur geprüft, ob § 13b BauGB mit den Vorgaben aus Art. 3 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 7 SUP-Richtlinie im Einklang steht.

"Die vom BVerwG als europarechtswidrig und damit als unanwendbar bezeichnete Norm betrifft das Verfahren, nicht den Inhalt des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan kann also mit demselben Inhalt, lediglich in einem anderen Verfahren erneut aufgestellt werden", schreibt die Gemeinde in einer Stellungnahme. Das Baugesetzbuch sehe für fehlerhafte Bebauungspläne ein "Heilungsverfahren" (§ 214 Abs. 4 BauGB) vor.

§ 13b BauGB: Der gesetzgeberische Hintergrund

Eingeführt wurde § 13b BauGB im Jahr 2017, um möglichst schnell Wohnraum für geflüchtete Menschen schaffen zu können. Nachdem die Regelung Ende 2019 ausgelaufen war, erklärte das damalige Bundesinnenministerium im Sommer 2020, das Ziel des Paragrafen sei "angesichts des in vielen Regionen Deutschlands bestehenden Wohnraummangels weiterhin geboten".

Die Befristung wurde im Zuge der BauGB-Novelle 2021 durch das Baulandmobilisierungsgesetz, das am 14.6.2021 in Kraft getreten ist, aufgehoben und bis zum 31.12.2022 verlängert. In der vom BVerwG beanstandeten Regelung heißt es, dass die Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans bis Ende 2022 eingeleitet werden mussten.

Die nun vom Bundestag beschlossene Gesetzesänderung soll am 15.12.2023 in den Bundesrat und am 1.1.2024 in Kraft treten. Der § 215a BauGB ersetzt dann den § 13b BauGB, der klarstellend aufgehoben wird. "Die Gemeinden können sich aber bereits vorher daran orientieren", rät das BMWSB.


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dpa
Schlagworte zum Thema:  Grundstück, Wohnungsbau