Zur Pflicht des Verwalters Prozesskosten zu tragen

Gegen die Auferlegung von Prozesskosten nach § 49 Abs. 2 WEG steht dem Verwalter das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde offen. Das hat der BGH entschieden und zugleich zu den Voraussetzungen Stellung genommen, unter denen das Gericht dem Verwalter Prozesskosten auferlegen kann.

In einem Rechtsstreit unter Wohnungseigentümern (beispielsweise bei Beschlussanfechtungen) kann das Gericht dem Verwalter Prozesskosten auferlegen, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft; dies auch dann, wenn der Verwalter nicht Partei des Rechtsstreits ist. Dies ergibt sich aus § 49 Abs. 2 WEG.

Verwalter kann Kostenentscheidung anfechten

Ob und wie der Verwalter eine solche Kostenentscheidung zu seinen Lasten anfechten kann, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Hierzu hat der BGH nun klargestellt: Gegen eine Kostenentscheidung aus der ersten Instanz, mit der die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 49 Abs. 2 WEG dem Verwalter auferlegt worden sind, kann sich der Verwalter mit der sofortigen Beschwerde wenden. Wenn erstmals im Berufungsrechtszug eine solche Kostenentscheidung getroffen wird, kann der Verwalter Rechtsbeschwerde einlegen, sofern das Gericht diese zugelassen hat.

Schadensersatzanspruch muss feststehen

Auch zu den Voraussetzungen, unter denen das Gericht dem Verwalter nach § 49 Abs. 2 WEG Prozesskosten auferlegen kann, hat der BGH Stellung bezogen. Demnach setzt eine Kostenentscheidung nach § 49 Abs. 2 WEG voraus, dass dem im Prozess unterlegenen Wohnungseigentümer gegen den Verwalter ein materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch wegen der (grob verschuldeten) Verletzung von Pflichten bei der Verwaltung zusteht. Dabei hat das Gericht kein Ermessen hinsichtlich der Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs. Vielmehr müssen sämtliche Tatsachen, die für einen Schadensersatzanspruch erheblich sind, feststehen. 

Umgekehrt ist das Gericht nicht verpflichtet, dem Verwalter die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 WEG erfüllt sind. 

Kostenentscheidung nach § 49 Abs. 2 auch bei Erledigungserklärung

Schließlich hat der BGH klargestellt, dass eine Kostenentscheidung zu Lasten des Verwalters gemäß § 49 Abs. 2 WEG auch in Betracht kommt, wenn die Prozessparteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. 

(BGH, Beschluss v. 7.7.2016, V ZB 15/14)


§ 49 WEG Kostenentscheidung

(1) ...

(2) Dem Verwalter können Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft, auch wenn er nicht Partei des Rechtsstreits ist.