BGH: Anspruch auf Beschlussdurchführung

Jeder einzelne Wohnungseigentümer hat gegen den Verwalter einen individuellen Anspruch auf die Durchführung von Beschlüssen.

Hintergrund: Verwalter setzt Beschluss nicht um

Mehrere Wohnungseigentümer verlangen vom Verwalter die Umsetzung eines Beschlusses.

In einer Eigentümerversammlung im Dezember 2015 hatten die Eigentümer beschlossen, dass der Verwalter im Namen der Gemeinschaft gegen den früheren Verwalter Klage erheben soll mit dem Ziel, fehlerhafte Jahresabrechnungen für 2009 bis 2012 neu zu erstellen. Trotz anwaltlicher Aufforderung setzte der Verwalter den Beschluss nicht um. Daher erhoben mehrere Eigentümer Klage gegen den Verwalter.

Nach Klageerhebung ließ der Verwalter im Namen der Gemeinschaft Klage gegen den früheren Verwalter auf Neuerstellung der Jahresabrechnungen erheben. Die Eigentümer erklären daraufhin ihre Klage gegen den Verwalter für erledigt. Der Verwalter hat der Erledigungserklärung widersprochen. Er meint, den Eigentümern habe kein eigener Anspruch auf Beschlussdurchführung zugestanden.

Entscheidung: Eigener Anspruch jeden Eigentümers

Die Klage der Eigentümer auf Durchführung des Beschlusses war bis zur Klageerhebung gegen den ehemaligen Verwalter begründet.

Jeder Wohnungseigentümer kann vom Verwalter verlangen, dass er seine gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG erfüllt. Dieser individuelle Anspruch kann auch im Klageweg durchgesetzt werden.

Demgemäß waren die Eigentümer berechtigt, den Verwalter auf Umsetzung des Beschlusses gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

(BGH, Urteil v. 15.2.2019, V ZR 71/18)

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