BGH: Rechtsmittelbeschwer bei Streit über Veräußerungszustimmung

Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnungseigentümers, der erreichen will, dass die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums versagt wird, beträgt in der Regel 20 Prozent des Verkaufspreises des Wohnungseigentums.

Hintergrund

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft sieht die Teilungserklärung vor, dass die Veräußerung eines Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf. Wenn der Verwalter die Zustimmung versagt, soll diese durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümer ersetzt werden können.

Eine Eigentümerin verkaufte ihre Einheit an eine Miteigentümerin für 90.000 Euro. Der Verwalter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, versagte die Zustimmung zur Veräußerung.

In einer Eigentümerversammlung stimmten die Wohnungseigentümer sodann über die Zustimmung ab, wobei sich eine Mehrheit von drei zu zwei Stimmen fand. Zwei der Ja-Stimmen kamen von der Verkäuferin und der Käuferin. Der Verwalter stellte fest, dass die Zustimmung nicht erteilt sei, weil die Verkäuferin nicht stimmberechtigt sei.

Die gegen den ablehnenden Beschluss erhobene Anfechtungsklage hatte vor Amts- und Landgericht Erfolg. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschluss über die Zustimmung zustandegekommen ist. Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Verwalter Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Er will die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidung

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 Euro nicht übersteigt.

Maßgeblich ist insoweit das Interesse des Beschwerdeführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten.

Das Interesse eines Wohnungseigentümers an der Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums ist in der Regel mit 20 Prozent des Verkaufspreises des Wohnungseigentums zu bemessen, wie der BGH bereits entschieden hat.

Daran angelehnt ist auch das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnungseigentümers, der erreichen will, dass die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums versagt wird, in der Regel auf 20 Prozent des Verkaufspreises des Wohnungseigentums zu schätzen.

Danach beträgt die Beschwer des Verwalters 20 Prozent von 90.000 Euro, mithin 18.000 Euro. Die für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Beschwer von über 20.000 Euro ist mithin nicht erreicht.

(BGH, Beschluss v. 19.7.2018, V ZR 229/17)

Nichtzulassungsbeschwerde in WEG-Sachen

Wenn das Berufungsgericht die Revision gegen eine Berufungsentscheidung nicht zulässt, ist grundsätzlich die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Beschwer von 20.000 Euro überschritten ist. In WEG-Sachen ist die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde überhaupt erst seit dem 1.1.2016 möglich. Nachdem wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeiten im Zuge der WEG-Reform 2007 ins ZPO-Verfahren überführt worden waren, war die Nichtzulassungsbeschwerde zunächst bis 2012 ausgeschlossen. Dieser Ausschluss wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2015.