BGH: Rechtsmittelbeschwer bei Streit über Sondernutzungsrecht

Klagt ein Wohnungseigentümer erfolglos auf die Einräumung eines Sondernutzungsrechts, bemisst sich seine Beschwer nach der Wertsteigerung, die sein Wohnungseigentum bei Erfolg der Klage erfahren würde.

Hintergrund: Wohnungseigentümer will Sondernutzungsrecht

Ein Wohnungseigentümer verlangt von den übrigen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft, der Einräumung eines Sondernutzungsrechts an einer Terrassenfläche zuzustimmen. Vor Amts- und Landgericht hatte seine Klage keinen Erfolg. Eine Revision gegen das Urteil hat das Landgericht nicht zugelassen.

Hiermit will sich der Eigentümer nicht abfinden und hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er meint, die hierfür erforderliche Beschwer von 20.000 Euro sei erreicht. Die umstrittene Terrasse sei 19,38 Quadratmeter groß. Dies entspreche einer Wohnfläche von 4,845 Quadratmetern (19,38 : 4). Bei einem aktuellen Kaufpreis von 5.984 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche hätte das begehrte Sondernutzungsrecht einen Wertzuwachs seiner Wohnung von 28.992,48 Euro zur Folge. Entsprechend sei seine Beschwer durch die Ablehnung des Sondernutzungsrechts.

Zum Nachweis der aktuellen Kaufpreishöhe beruft sich der Eigentümer auf einen Ausdruck des Immobilienportals „Immowelt“, in dem der der Wertberechnung zugrunde gelegte Preis als durchschnittlicher Wohnungspreis im betreffenden Stadtteil aufgeführt ist.

Entscheidung: Wertsteigerung ist für Beschwer maßgeblich

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwer einen Wert von 20.000 Euro nicht übersteigt.

Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Streiten die Parteien wie hier um das Bestehen eines Sondernutzungsrechts, ist zu unterscheiden:

Die Beschwer eines beklagten Wohnungseigentümers, der sich gegen die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Sondernutzungsrechts eines anderen Eigentümers wendet, richtet sich nach der Wertminderung, die seine Wohneinheit erfährt, wenn es bei dem Urteil bliebe.

Demgegenüber bemisst sich die Beschwer eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Feststellung des Bestehens beziehungsweise auf Einräumung eines Sondernutzungsrechts abgewiesen worden ist, nach der Wertsteigerung, die sein Wohnungseigentum erfährt, wenn die Klage Erfolg hätte.

Eine Wertsteigerung von über 20.000 Euro durch Zuerkennung des Sondernutzungsrechts hat der klagende Eigentümer nicht glaubhaft gemacht. Zum einen war zuletzt nur noch eine Fläche von 14,25 Quadratmetern umstritten, was einer Wohnfläche von 3,56 Quadratmetern (14,25 : 4) entspricht. Vor allem ist aber der behauptete aktuelle Kaufpreis von 5.984 Euro pro Quadratmeter nicht glaubhaft gemacht. Ein bloßer „Immowelt“-Ausdruck, in dem ein Durchschnittswert angegeben ist, reicht hierfür nicht aus. Zudem fehlt es an konkreten Angaben zu Lage und Ausstattung der betreffenden Wohnung.

(BGH, Beschluss v. 6.12.2018, V ZR 338/17)

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