LG Stuttgart hält Mietpreisbremse in Baden-Württemberg für unwirksam
Das LG Stuttgart hält die Umsetzung der Mietpreisbremse in Baden-Württemberg für unwirksam und hat ein Urteil des AG Stuttgart bestätigt, das zum selben Ergebnis gekommen war.
Das Land hatte mit der Mietpreisbegrenzungsverordnung 68 Städte und Gemeinden festgelegt, in denen der Wohnungsmarkt angespannt ist und in denen daher die Miethöhe bei neu abgeschlossenen Mietverträgen begrenzt sein soll. Die amtliche Begründung der Verordnung, die zum 1.11.2015 in Kraft getreten ist, wurde nicht förmlich verkündet.
Nach Auffassung des Gerichts führt das Fehlen der Veröffentlichung dazu, dass die Verordnung nicht wirksam erlassen wurde. Es reiche nicht aus, dass die Begründung vom Wirtschaftsministerium auf Anfrage in Einzelfällen offengelegt worden sei. Ebenso wenig genüge es, dass die Begründung in einer Landtags-Drucksache enthalten sei. Der Veröffentlichungsmangel führe als erheblicher Verfahrensverstoß dazu, dass die Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg unwirksam sei.
Anders als das Amtsgericht hatte das LG Stuttgart an der Begründung inhaltlich nichts auszusetzen, was allerdings nichts daran änderte, dass das Urteil des Amtsgerichts im Ergebnis bestätigt wurde.
Eine Revision gegen das Urteil hat das LG Stuttgart nicht zugelassen.
(LG Stuttgart, Urteil v. 13.3.2019, 13 S 181/18)
Neue Verordnung zur Mietpreisbremse in Baden-Württemberg angekündigt
Die Baden-Württembergische Wirtschafts- und Wohnungsbauministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut hat angekündigt, angesichts des Urteils des LG Stuttgart vorzeitig eine neue Verordnung zur Mietpreisbremse zu erlassen. Die aktuelle Lage auf den Wohnungsmärkten erfordere eine neue Gebietskulisse. Das Datenmaterial über die Wohnungsmärkte solle vor Erlass der neuen Verordnung mithilfe eines externen Gutachtens aktualisiert werden.
Zudem hat das Wirtschaftsministerium die amtliche Begründung zur Mietpreisbremse in Baden-Württemberg als Reaktion auf das Urteil des LG Stuttgart im Internet veröffentlicht.
Zweifel an Mietpreisbremse auch in anderen Bundesländern
Zuvor hatten schon in anderen Bundesländern Gerichte die dortige Umsetzung der Mietpreisbremse bemängelt.
Das LG Hamburg (Urteil v. 14.6.2018, 333 S 28/17) hält die Mietpreisbremse in der Hansestadt zumindest bis August 2017 für unwirksam. Nach Auffassung des LG Frankfurt/Main (Urteil v. 27.3.2018, 2-11 S 183/17) ist die Mietpreisbremse in Hessen mangels ordnungsgemäßer Begründung nicht wirksam umgesetzt. Das LG München I (Urteil v. 6.12.2017, 14 S 10058/17) hält die Umsetzung der Mietpreisbremse in Bayern für mangelhaft.
LG Berlin hält Mietpreisbremse für verfassungswidrig
Die 67. Zivilkammer des LG Berlin ist der Auffassung, dass die Mietpreisbremse verfassungswidrig sei, und hat das Bundesverfassungsgericht angerufen.
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